Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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bei Zustandekommen der Initiative ist die Kommission nicht gezwungen, etwas zu unternehmen. Sie ist lediglich verpflichtet zu begründen, weshalb sie gegebenenfalls nichts unternimmt.
Kerngehalt der Grundrechte Der Begriff des Kerngehalts der Grundrechte erschien zum ersten Mal nach dem Zweiten Weltkrieg im deutschen Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (Grundgesetz, GG). Nach Artikel 19 Absatz 2 GG ist der Kerngehalt (Wesensgehalt) der Grundrechte unantastbar.91 In der Folge wurde diese Auffassung auch von Lehre und Rechtsprechung zur Verfassung in der Schweiz übernommen.92 Sie fand auch Eingang in einige Kantonsverfassungen, die in den letzten Jahrzehnten revidiert wurden, so z. B. in die Verfassung des Kantons Bern.93 Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthält einen Verweis auf den Kerngehalt der Grundrechte: Nach Artikel 52 Paragraph 1 muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.94 Verweise auf den «Kerngehalt» oder den «Wesensgehalt» der Grundrechte im Sinne einer Schranke für Eingriffe in Grundrechte finden sich ebenfalls in verschiedenen nationalen Verfassungen.95 In einigen Ländern sind der Verfassungsrevision materielle Schranken gesetzt.96 Die Schranken sind verschiedener Art, der Kerngehalt der Grundrechte gehört jedoch nicht dazu – auch nicht in den Ländern, die diesen Begriff in Verbindung mit Einschränkungen der Grundrechte verwenden.97 In Deutschland enthält Artikel 79 Absatz 3 GG eine sogenannte Ewigkeitsklausel, in der eine Reihe von Schranken für die Änderung des Grundgesetzes vorgesehen sind.98 Der Kerngehalt der Grundrechte wird durch diese Bestimmung nicht ausdrücklich als Schranke für die Verfassungsrevision verankert; die Bestimmung dient vielmehr dem Schutz der Würde des Menschen. In Lehre und Rechtsprechung wird Artikel 79 Absatz 3 GG in der Regel
91Art. 19 Abs. 2 GG: «In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt ange-
tastet werden».
92Jörg-Paul Müller, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, in: Thürer / Aubert /
Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 39 Rz. 60.
93Siehe Art. 28 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern. Vgl. auch René Wiederkehr, Die
Kerngehaltsgarantie am Beispiel kantonaler Grundrechte, Bern 2000, S. 1.
94Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.3.2010.
95Siehe Art. 18 Abs. 3 der Verfassung der Portugiesischen Republik vom 2. April 1976,
Art. 53 Abs. 1 der Verfassung des Königreichs Spanien vom 27. Dezember 1978, Art. 31 Abs. 3 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997 und Art. 36 Abs. 1 Bst. a der Verfassung der Republik Südafrika von 1996, die in Art. 37 Abs. 5 zusätzlich eine Auflistung der Rechte enthält, von denen unter keinen Umständen abgewichen werden darf.
96Für einen kurzen Überblick, siehe Hans-Urs Wili, Volksrechte in den Staaten der Welt,
in: LeGes spezial (Sondernummer zu Gesetzgebung heute), 1997, S. 11 ff.
97In Polen, Spanien und Südafrika bildet der Kerngehalt der Grundrechte keine Schranke
für die Verfassungsrevision. In Portugal unterliegen Verfassungsrevisionen zahlreichen Schranken, einschliesslich der Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen, vgl. Art. 288 Bst. d; eine ähnliche Bestimmung gibt es auch in Brasilien (Art. 60 Abs. 4 der brasilianischen Verfassung von 1988). Nach Art. 148 Abs. 2 der Verfassung Rumäniens vom 8. Dezember 1991 darf keine Änderung der Verfassung vorgenommen werden, die zur Aufhebung der Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgerinnen und Bürger führen würde.
98Art. 79 Abs. 3 GG: «Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung
des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.»