Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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nicht bestimmte Teile ihrer Verfassung der Revision entziehen.81 Eine Vorprüfung von Initiativen gibt es nur in einigen Kantonen; sie ist in der Regel auf eine formelle Überprüfung beschränkt82. Eine Ausnahme bildet der Kanton St. Gallen. In diesem Kanton prüft die Kantonsregierung vor der Unterschriftensammlung in einer Vorprüfung die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht.83 Erklärt die Kantonsregierung die Initiative ungültig, so kann ihr Entscheid vor dem kantonalen Verwaltungsgericht und gegebenenfalls vor Bundesgericht angefochten werden. In den anderen Kantonen wird die Frage nach der materiellen Gültigkeit der Initiativen nach der Unterschriftensammlung vom Kantonsparlament beantwortet.84 Bei einer Ungültigerklärung steht der Beschwerdeweg bis ans Bundesgericht offen.
Im Fürstentum Liechtenstein gibt es das Instrument der Volksinitiative auf Verfassungs- und auf Gesetzesstufe.85 Seit 1992 ist gemäss der Gesetzgebung zur Ausübung der politischen Rechte eine materielle Vorprüfung der Volksinitiativen durch das Parlament vorgesehen.86 Jede Volksinitiative wird vor der Unterschriftensammlung auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung und bestehenden Staatsverträgen geprüft. Fällt das Ergebnis negativ aus, so erklärt das Parlament die Initiative für nichtig. Gegen diesen Entscheid kann beim Staatsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 besteht in der Europäischen Union ein mit der Volksinitiative vergleichbares Instrument namens Bürgerinitiative87. Eine Bürgerinitiative muss von mindestens einer Million EU-Bürgerinnen und -Bürgern aus mindestens einem Viertel aller Mitgliedstaaten unterstützt werden; sie können die Europäische Kommission damit auffordern, einen Vorschlag zu einem Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.88 Die Kommission führt in diesem Zusammenhang eine Vorprüfung durch: Vor der Unterschriftensammlung muss die Kommission überprüfen, ob die geplante Bürgerinitiative eine Reihe von formellen und materiellen Anforderungen erfüllt. Die Initiative darf insbesondere nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstossen, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind.89 Zu diesen Werten gehören die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, lehnt die Kommission die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative ab. Bei einer Ablehnung kann vor Gericht Beschwerde erhoben werden.90 Hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen ist die Bürgerinitiative der Europäischen Union indes weniger verbindlich als die Volksinitiative in der Schweiz. Denn
81 Vgl. Etienne Grisel, Initiative et référendum populaires, 3. Aufl., Bern 2004, Rz. 37 mit weiteren Hinweisen, sowie Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 1366 ff.
82 Siehe z. B. Art. 62 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Bern.
83 Siehe Art. 36 ff. des Gesetzes über Referendum und Initiative des Kantons St. Gallen, wonach die Vorprüfung auch die Rechtmässigkeit umfasst.
84 Etienne Grisel, Initiative et référendum populaires, 3. Aufl., Bern 2004, Rz. 673.
85 Siehe Art. 64 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein.
86 Art. 70b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (VRG; LR 161).
87 Art. 11 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 24 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
88 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar über die Bürgerinitiative, ABl. 65 vom 11.3.2011, S. 1.
89 Art. 4 Abs. 2 Bst. d der Verordnung über die Bürgerinitiative.
90 Siehe dazu Roland Bieber, Demokratisierung der EU, SZIER 2011, S. 99–113.