Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Vorlage A)
Ingress
Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst. Der geltende Ingress verweist auf die Artikel 44, 66, 72–74, 90 und 122 aBV. In der Fussnote zum Ingress wird ausgeführt, diesen Bestimmungen entsprächen heute die Artikel 39, 136, 149 und 192 BV. Bei den drei letztgenannten Normen handelt es sich um materielle Bestimmungen, die in der Gesetzgebung über die politischen Rechte konkretisiert werden. Solche Bestimmungen gelten jedoch nicht als Kompetenznormen für den Bund; deshalb sind sie im Ingress nicht aufzuführen. Kompetenzbegründend sind einzig die Absätze 1 und 2 von Artikel 39 BV.
Art. 68 Abs. 1 Bst. b und f (neu)
Artikel 68 verankert die Formvoraussetzungen der Unterschriftenliste für Volksinitiativen. In der Verfügung gemäss Artikel 69 Absatz 1 wiederholt die Bundeskanzlei diese Voraussetzungen jeweils ausdrücklich und stellt fest, dass die zur Vorprüfung eingereichte Unterschriftenliste gesetzeskonform ist.100 Durch Ergänzung des Buchstabens b und durch Erlass des neuen Buchstabens f werden zusätzlich drei Formelemente verlangt, die künftig auf jeder Unterschriftenliste aufzudrucken sind: Das Ergebnis der materiellen Vorprüfung (Standardvermerk), der Verweis auf das Bundesblatt als Fundstelle der Vorprüfungsverfügung und der Verweis auf die vollständige, auf der Homepage der Bundeskanzlei einsehbare rechtliche Stellungnahme des BJ und der DV.
Buchstabe b: Nach geltendem Recht muss die Unterschriftenliste gestützt auf Buchstabe b «Titel und Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt» enthalten. Neu müssen die Unterschriftenlisten auch auf das Bundesblatt als Fundstelle der Vorprüfungsverfügung verweisen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Vorprüfungsverfügung steht noch nicht fest, in welcher Heftnummer des Bundesblatts und unter welcher Seitenzahl die Publikation erfolgt. Deshalb nennt der Verweis allgemein das Bundesblatt als Fundstelle und erwähnt die Internetadresse101, unter welcher die Einstiegsseite zum Bundesblatt abrufbar ist. Der Wortlaut dieses Verweises wird durch die Vorprüfungsverfügung vorgegeben. Der auf jeder Unterschriftenliste aufgedruckte Verweis auf die im Bundesblatt publizierte Vorprüfungsverfügung versetzt interessierte Personen in die Lage, rasch selber das amtliche Ergebnis der formellen und der neuen materiellen Vorprüfung einzusehen.
Buchstabe f: Diese neue Vorschrift verlangt den Aufdruck des Ergebnisses der rechtlichen Stellungnahme des BJ und der DV zur Völkerrechtskonformität. Das Initiativkomitee kann den Wortlaut des Vermerks nicht frei wählen. Es muss den in der Vorprüfungsverfügung vermerkten Satz (Standardvermerk) aufdrucken, der das Prüfergebnis einheitlich und prägnant ausdrückt (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 69 Abs. 5). Diese Information dient als Entscheidhilfe für Stimmberechtigte, die
100 Vgl. als Beispiel BBl 2012 5833.
101 Derzeit einsehbar unter: www.admin.ch/ch/d/ff/index.html