Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
eine Unterzeichnung der Initiative erwägen. Ferner sollen alle interessierten Personen auch die vollständige Begründung der rechtlichen Stellungnahme rasch einsehen können. Sie wird am Erlassdatum der Vorprüfungsverfügung auf der Homepage der Bundeskanzlei veröffentlicht (vgl. zum Erfordernis der Veröffentlichung im Internet Art. 69 Abs. 5). Deshalb muss jede Unterschriftenliste in vorgegebener Weise die Internetadresse anführen, die zur betreffenden Rubrik auf der Homepage der Bundeskanzlei führt.102 Auch die Vorprüfungsverfügung enthält einen Verweis auf diese Rubrik; zur vollständigen Begründung gelangt deshalb auch, wer im Bundesblatt die Vorprüfungsverfügung konsultiert. Dennoch ist es gerechtfertigt, von den Initiativkomitees den Aufdruck des Verweises auf die Homepage der Bundeskanzlei zu verlangen, um die rasche und direkte Einsicht in die vollständige Begründung zu ermöglichen.
Abgesehen von den Formvoraussetzungen gemäss Artikel 68 Absatz 1 ist die Gestaltung der Unterschriftenliste weitgehend frei, insbesondere was das Format, die Darstellung und die Begründung betrifft. Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit der Initiativkomitees insoweit beschränkt, als alle gesetzlich erforderlichen Aufdrucke gut lesbar sein müssen. Vor allem bei der Wahl der Schriftgrösse und der Art der Vervielfältigung der Unterschriftenliste muss das Initiativkomitee auf hinreichende Lesbarkeit achten.
Die Pflicht zum Aufdruck der erforderlichen Angaben auf den Unterschriftenlisten wird durch Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe a sanktioniert. Gestützt auf diese Norm erklärt die Bundeskanzlei Unterschriften auf Listen als ungültig, welche die Formerfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen.103
Art. 69 Abs. 4 (neu)
Die Initiativtexte werden dem BJ und der DV von der Bundeskanzlei nicht weitergeleitet, sondern zur Prüfung unterbreitet. Diese Formulierung macht die Funktion der Bundeskanzlei als einzige Ansprechstelle für das Initiativkomitee im Vorprüfungsverfahren deutlich (oben Ziff. 1.2.3). Die koordinierende und leitende Funktion der Bundeskanzlei – welche dem BJ und der DV alle Volksinitiativen zur Prüfung unterbreitet – und die unterstützende Funktion betroffener Fachämter ändern nichts an der gemeinsamen Verantwortung des BJ und der DV für den Inhalt der rechtlichen Stellungnahme.
Die materielle Vorprüfung beginnt, sobald die sprachlich konsolidierten und vom Komitee rechtsgültig unterzeichneten Initiativtexte in der deutschen, französischen und italienischen Version vorliegen. Der Verfahrensbeginn ergibt sich aus der systematischen Stellung von Absatz 4 innerhalb von Artikel 69. Die Pflicht des Initiativkomitees zur Unterzeichnung der übersetzten Texte will ausschliessen, dass die materielle Vorprüfung auf einer nicht autorisierten Fassung beruht. Gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e bilden mindestens sieben und höchstens 27 stimmberechtigte Urheber der Initiative das Initiativkomitee. Der zweite Satz von Absatz 4 gibt den Initiativkomitees im Interesse der Verfahrensökonomie die Möglichkeit, mindestens zwei Mitglieder zu ermächtigen, welche im Namen des Initiativkomitees die sprachlich konsolidierten und übersetzten Initiativtexte gemeinsam unterzeich-
102 Geeignet ist die Publikation in der aktuell schon bestehenden Rubrik «Volksinitiativen»: www.bk.admin.ch > Themen > Politische Rechte > Volksinitiativen
103 Vgl. auch Buser (Fn. 34), S. 376.