Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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nen. In welcher Form die Mitglieder ermächtigt werden, ist Sache des Initiativkomitees bzw. hängt von dessen Organisationsform ab.
Massstab der materiellen Vorprüfung sind die – im konkreten Fall einschlägigen – zwingenden und nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.104
Art. 69 Abs. 5 (neu)
Zuständig für die materielle Vorprüfung sind das BJ und die DV. Sie erarbeiten die Stellungnahme gemeinsam und einvernehmlich. Sollten sich die betreffenden Dienststellen innerhalb des BJ und der DV ausnahmsweise über den Inhalt der rechtlichen Stellungnahme nicht einigen können, richtet sich das weitere Vorgehen nach den allgemeinen Regeln des RVOG. Soweit nötig können diese Behörden für punktuelle Rechtsfragen beim betreffenden Fachamt um Unterstützung nachsuchen, das für die mit der Initiative verfolgten Anliegen federführend ist. Das Fachamt kann etwa einen Beitrag leisten zur Ermittlung des einschlägigen Völkerrechts oder Auskünfte erteilen zur Anwendung des geltenden Rechts und zu den Erfahrungen in der Praxis.
Der Begriff Stellungnahme verdeutlicht den konsultativen und beratenden Charakter der materiellen Vorprüfung. Die gutachterliche Feststellung des BJ und der DV bindet das Initiativkomitee nicht (oben Ziff. 1.2.4). Die Begründungsdichte der Stellungnahme richtet sich zum einen nach der Komplexität der Rechtsfragen und zum anderen nach dem in Absatz 6 konkretisierten Beschleunigungsgebot, das auch summarische Erwägungen genügen lässt. Die Stellungnahme ist im Internet zu veröffentlichen, damit alle Interessierten das Ergebnis der materiellen Vorprüfung nachvollziehen können (vgl. auch den Verweis auf Abs. 5 in Art. 68 Abs. 1 Bst. f).
Angesichts des Prüfungsgegenstands, der die zwingenden und die nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts umfasst, sind bei jeder Volksinitiative grundsätzlich drei Prüfergebnisse denkbar: Erstens ein Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts; zweitens ein Verstoss (nur) gegen nicht zwingende Bestimmungen des Völkerrechts und drittens die Vereinbarkeit mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Im Ausführungsrecht, in der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)105, wird der Bundesrat in Wahrnehmung seiner ordentlichen Vollzugskompetenz106 den genauen Wortlaut der drei Standardvermerke festlegen. Der Standardvermerk soll das Prüfergebnis knapp und klar ausdrücken. Der Bundesrat beabsichtigt, bei der Festlegung des genauen Wortlauts eine Formulierung zu wählen, die in geeigneter Weise den nicht bindenden Charakter der Stellungnahme von BJ und DV zum Ausdruck bringt. Durch Aufnahme des Standardvermerks in die Vorprüfungsverfügung und durch den Aufdruck auf jeder Unterschriftenliste (Art. 68 Abs. 1 Bst. f) ist die beabsichtigte Information der Stimmberechtigten sichergestellt. Damit ist ausserdem – unter Sanktionsdrohung gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPR – verbindlich angeordnet, dass derjenige Standardvermerk aufgedruckt wird, welcher das Ergebnis der Stellungnahme zutreffend ausdrückt.
104 Vgl. oben Ziff. 1.1.2 und 1.1.3 zu den Begriffen der zwingenden und nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts sowie unten Ziff. 2.3 zur Erweiterung des Prüfungsgegenstands gemäss Vorlage C auf die grundrechtlichen Kerngehalte der Bundesverfassung.
105 SR 161.11
106 Vgl. Art. 182 Abs. 2 BV und Art. 91 Abs. 1 BPR.