Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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Die materielle Vorprüfung bezweckt, das Initiativrecht und das Völkerrecht besser in Einklang zu bringen. Zur Zweckerfüllung zentral ist die Möglichkeit des Initiativkomitees, seinen Text im Lichte der behördlichen Stellungnahme zur Völkerrechtskonformität einmal oder wiederholt anzupassen. Satz 3 von Absatz 5 hält dies ausdrücklich fest und stellt überdies klar, dass solche Anpassungen während der gesamten Dauer des Vorprüfungsverfahrens bis zur Eröffnung der Vorprüfungsverfügung möglich sind (vgl. zum Ablauf des Vorprüfungsverfahrens oben Ziff. 1.2.3).
Art. 69 Abs. 6 (neu)
Das Vorprüfungsverfahren gemäss geltendem Recht ist gesetzlich wenig formalisiert; der konkrete Verfahrensgang richtet sich wesentlich nach den zeitlichen Vorstellungen, den Bedürfnissen und dem Verhalten der Initiativkomitees. Das neue materielle Vorprüfungsverfahren trägt dieselben Wesenszüge eines einfachen und raschen Verfahrens. Die offene, eher unbestimmte Norm gemäss Absatz 6 gewährt den rechtsanwendenden Behörden einen Handlungsspielraum, den sie zugunsten eines flexiblen und dienstleistungsorientierten Verfahrens nutzen werden. Zwar lässt sich ein Musterablauf der Vorprüfung skizzieren (oben Ziff. 1.2.3). Davon muss aber im Einzelfall abgewichen werden können, um den mutmasslich sehr unterschiedlichen Bedürfnissen der Initiantinnen und Initianten gerecht werden zu können.
Die offene Normierung des Verfahrens ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Prüfungsgegenstand konkret vorgegeben ist: Nämlich für die formelle Vorprüfung durch Artikel 69 Absatz 1 i.V.m. Artikel 68 sowie durch Artikel 69 Absätze 2 und 3 und für die materielle Vorprüfung durch den Initiativtext und die einschlägigen völkerrechtlichen Normen (vgl. Art. 69 Abs. 4).
Das Gebot des einfachen und raschen Verfahrens richtet sich zunächst an das BJ und die DV als materielle Prüfbehörden: Die rechtliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Initiative mit dem Völkerrecht ist mit hoher Priorität anzufertigen. So können die im Musterablauf festgelegten behördlichen Bearbeitungszeiten eingehalten werden (vgl. oben Ziff. 1.2.3). Der Musterablauf macht indessen auch deutlich, dass eine exakte gesetzliche Bearbeitungsfrist nicht sachgerecht ist; die Gesamtdauer der Vorprüfung hängt wesentlich vom Verhalten des Initiativkomitees ab und lässt sich daher kaum generell-abstrakt erfassen. Zur raschen Bearbeitung sind denn auch nur die Behörden verpflichtet. Die Initiativkomitees bestimmen selber die nötige Zeit, um die behördlichen Rückmeldungen intern zu diskutieren und die nächsten Verfahrensschritte zu unternehmen.
Auch die Bundeskanzlei, welche weiterhin die formelle Vorprüfung verantwortet und im Vorprüfungsverfahren insgesamt als Leit- und Koordinationsbehörde auftritt, leistet ihren Beitrag zu einem zügigen Gang des Verfahrens. Insbesondere gewährleistet sie die hohe Ansprechbarkeit für das Initiativkomitee und für die materiellen Prüfbehörden und wählt das jeweils angemessene Kommunikationsmittel. Besonders geeignet ist der E-Mailverkehr. Bei Bedarf organisiert die Bundeskanzlei nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee und den materiellen Prüfbehörden eine Besprechung.
Die materielle Vorprüfung kann nur dann in der erforderlichen Qualität und in der gebotenen Kürze erfolgen, wenn die Bundeskanzlei, das BJ und die DV ihre Personalressourcen erhöhen (zur näheren Begründung unten Ziff. 3.1.2).