Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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Art. 69 Abs. 7
Ergänzend zum heute bestehenden Erfordernis, Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber im Bundesblatt zu veröffentlichen, wird künftig auch der Vermerk über das Ergebnis der rechtlichen Stellungnahme des BJ und der DV im Bundesblatt zu veröffentlichen sein.
Art. 80 Abs. 3 zweiter Satz (neu)
Die Vorprüfungsverfügung der Bundeskanzlei gemäss Artikel 69 Absatz 1 ist ein taugliches Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht. Die Mitglieder des Initiativkomitees sind gemäss geltendem Artikel 80 Absatz 3 befugt, gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.107 Das Ergebnis der rechtlichen Stellungnahme des BJ und der DV – der Standardvermerk – wird künftig in die Vorprüfungsverfügung aufgenommen (vgl. Erläuterungen zu Art. 69 Abs. 5). Gegen die Vorprüfungsverfügung bleibt der Rechtsweg an das Bundesgericht im bisherigen Umfang gemäss Artikel 80 Absatz 3 erster Satz offen. Der neue zweite Satz schliesst indessen den Rechtsschutz gegen den Standardvermerk des BJ und der DV aus.108 Die Vorprüfungsverfügung kann also nicht mit der Rüge angefochten werden, das Initiativkomitee sei zum Aufdruck eines unzutreffenden Standardvermerks verpflichtet worden oder die Begründung der rechtlichen Stellungnahme sei falsch. Das Bundesgericht wird beispielsweise nicht auf Behauptungen eingehen, die materiellen Prüfbehörden hätten das anwendbare Völkerrecht oder die mit dem Initiativtext vorgeschlagene Norm falsch ausgelegt oder es seien ihnen Fehler bei der Subsumtion unterlaufen. Auf solche Behauptungen wird auch die Aufsichtsinstanz in einem allfälligen Verfahren nach Artikel 71 VwVG nicht eingehen.
Das Initiativkomitee ist gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f nur verpflichtet, den Vermerk nach Artikel 69 Absatz 5 auf den Unterschriftenlisten aufzudrucken. Inhaltlich entfaltet der Vermerk für das Initiativkomitee keine Bindungswirkung (oben Ziff. 1.2.4), obwohl er gemäss Artikel 69 Absätze 5 und 7 in die Vorprüfungsverfügung aufzunehmen und im Bundesblatt zu veröffentlichen ist. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung weist der Standardvermerk keinen Verfügungscharakter auf. Folglich ist auch ein an die Bundeskanzlei gerichtetes Gesuch um Wiedererwägung für das Initiativkomitee kein gangbarer Weg, um den Inhalt der rechtlichen Stellungnahme erneuter Prüfung zuzuführen, weil sich solche Gesuche nur gegen Verfügungen richten können.109 Artikel 80 Absatz 3 zweiter Satz geht schliesslich als Spezialrecht auch Art. 25a VwVG vor (Verfügung über Realakte).
107 Vgl. unten Ziff. 5.1 zur Tragweite des Rechtsschutzes gegen die Vorprüfungsverfügung nach Massgabe von Art. 80 Abs. 3 BPR.
108 Vgl. zur Begründung oben Ziff. 1.2.5 und zur Verfassungsmässigkeit des geänderten Art. 80 Abs. 3 BPR unten Ziff. 5.1.2.
109 Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1828, 1830.