Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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2.2 Verfassungsrevision (Vorlage B)

Art. 139 Abs. 3

Artikel 139 Absatz 3 regelt die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung. Zusätzlich zu den aktuell geltenden Voraussetzungen der Einheit der Form, der Einheit der Materie und der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts soll die Beachtung des Kerngehalts der Grundrechte der Verfassung in den Ungültigkeitstatbestand aufgenommen.

Der Begriff des Kerngehalts der Grundrechte wurde oben definiert (Ziff. 1.2.6). Betroffen sind die verfassungsmässigen Grundrechte, d. h. die durch die Bundesverfassung geschützten Rechte. Die Grundrechte anderer Erlasse wie zum Beispiel der Kantonsverfassungen sind ausgeschlossen.

Der Begriff des Kerngehalts der Grundrechte öffnet einen gewissen Interpretationsspielraum. Dessen Inhalt ist zudem nicht auf ewig festgelegt. Es obliegt im Einzelfall auch dem Bundesrat und der Bundesversammlung, den Begriff des Kerngehalts näher zu bestimmen.

Für den Entscheid über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Volksinitiative ist die Bundesversammlung zuständig. Sie äussert sich dazu, sobald die Initiative zustande gekommen ist, das heisst nach Abschluss der Unterschriftensammlung und nach Einreichung der Initiative. Bei der Auslegung der Voraussetzungen nach Artikel 139 Absatz 3 verfügt die Bundesversammlung über einen gewissen Ermessensspielraum. Stellt sie aber fest, dass eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, so muss sie die Initiative ungültig erklären. In diesem (Rechtsfolgen-)Stadium verfügt sie über keinen Ermessensspielraum mehr; sie hat lediglich noch zu entscheiden, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig erklärt werden muss. Eine Teilungültigerklärung ist möglich, wenn der mangelhafte Punkt relativ unbedeutend ist und aus der Initiative herausgelöst werden kann.110

Bei Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung ist die Nichtbeachtung der Gültigkeitsvoraussetzungen im Gegensatz zu den Behördenvorlagen (siehe unten) also mit einer Rechtsfolge – der Ungültigkeit – verbunden.

Art. 193 Abs. 4

Artikel 193 betrifft die Totalrevision der Bundesverfassung. Wie jede Verfassungsrevision kann die Totalrevision von den Behörden oder vom Volk ausgehen (vgl. Art. 138 BV).

Absatz 4 hält in der geltenden Fassung fest, dass die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts bei einer Totalrevision nicht verletzt werden dürfen. Hinzu kommt nun die Pflicht, den Kerngehalt der Grundrechte zu beachten. Dem Verfassungsgeber steht es aber jederzeit offen, diese Schranke zu revidieren. Konkret bedeutet das Folgendes: Will der Verfassungsgeber im Zusammenhang mit einer Totalrevision auf die materielle Schranke der grundrechtlichen Kerngehalte verzichten oder von dieser Schranke abweichen, muss er vorgängig die Verfassungsbestimmungen zu dieser Schranke ändern, z. B. im Rahmen einer früheren Teilrevision (siehe Ziff.

110 AB 1998 S 273 f., Frick, Koller; Jean-François Aubert, in: Aubert / Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 139 Rz. 16.