Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573
Artikel 10 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens
LU weist darauf hin, dass in gewissen Gesetzen ein Verzicht auf Bestrafung vorgesehen sei (LMG, SVG, Alkoholgesetz, BSG). Man müsse verhindern, dass eine beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehne und anschliessend in den Genuss des Verzichts auf Strafverfolgung bzw. -bestrafung gelange.
BE und SO gehen davon aus, dass mit der Möglichkeit der Ablehnung des
Ordnungsbussenverfahrens der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit hinreichend berücksichtigt werde.
Artikel 12 Ordnungsbussenliste
Einige Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen es, dass der Bundesrat die
Ordnungsbussenliste erlässt.120 Zwei Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren dies als Blankovollmacht.121 Das Mitglied Kantonspolizei Neuenburg des ACVS wünscht, eine
Ordnungsbussenliste für jedes Gesetz einzeln zu erlassen, um die Arbeit der Polizeiorgane zu erleichtern. Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende wollen zu den bundesrätlichen Verordnungen angehört werden.122 Zwei Vernehmlassungsteilnehmende gehen davon aus, die Auswirkungen des VE-OBG könnten nicht abgeschätzt werden, solange die
Ordnungsbussenliste nicht bekannt sei.123 AR und SO weisen darauf hin, dass sich nicht alle Übertretungen nach Artikel 1 für das Ordnungsbussenverfahren eignen würden. Dies
betreffe nach SO Fälle, in denen der Richter als Nebenstrafe eine Tätigkeit verbieten könne oder der administrative Entzug von Berechtigungen möglich sei.
IV. Anpassungen des kantonalen Rechts
BL und das Mitglied Kantonspolizei Basel-Landschaft des ACVS rechnen mit Anpassungen der Informatik, welche mindestens ein Jahr Zeit beanspruchten. SZ wünscht sich eine
frühzeitige Publikation der Ordnungsbussenliste.
V. Ergänzende Lösungsvorschläge der Vernehmlassungsteilnehmenden
1. Zustellung der Ordnungsbusse, wenn die Person des Lenkers oder Halters abwesend ist
FR geht davon aus, dass die Ordnungsbusse bei Abwesenheit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin unter den Scheibenwischer geklemmt werden dürfe. Das Mitglied
Kantonspolizei Freiburg des ACVS möchte eine genauere Erklärung, wie die Zustellung der Busse bei Artikel 6 Absätze 4 und 5 VE-OBG funktioniert. Fraglich sei, ob die
Ordnungsbusse bloss unter den Schweibenwischer geklemmt werden dürfe, ob eine
postalische Zustellung erforderlich sei oder ob beides gleichzeitig gemacht werden müsse.
2. Delegationsnorm für kantonales Recht
Einige Vernehmlassungsteilnehmende möchten eine explizite Regelung schaffen, welche es den Kantonen gestattet, das eidgenössische Ordnungsbussenverfahren auf Tatbestände des kantonalen und kommunalen Rechts anzuwenden.124 Andere gehen davon aus, dass diese Möglichkeit ohnehin gegeben sei.125
120 ACVS: das Mitglied Stadtpolizei Winterthur; AG, JU, SO, SSV, SVP, SVSP, TG, Winterthur.
121 CP, SGV.
122 NW, SBB, SG, SGV, SO, SSV, SVSP, UR, VS, Winterthur, ZH. BLS: wünscht eine Anhörung des VÖV. CVP fordert eine angemessene Anhörung der Kantone.
123 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Basel-Landschaft; NE.
124 U. Arbenz, FDP, KKJPD, SG, ZH.
125 GL.