Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573
Übertretung nicht direkt durch ein Polizeiorgan festgestellt wird. SSV und das Mitglied Stadtpolizei Winterthur des ACVS möchten klarstellen, dass das Ordnungsbussenverfahren auch angewendet werden könne, wenn kein direkter Kontakt zum Täter bestehe.
Absatz 2 Nichtanwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens
SZ möchte eine Ergänzung, wonach das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar sein soll, wenn eine Einziehung oder Beschlagnahme notwendig sei.
Absatz 2 Buchstabe c Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens
SPS begrüsst die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. Nach Auffassung von VD soll die beschuldigte Person auf dem
Bussenformular oder auf der Quittung darüber informiert werden, dass das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt, falls sie dies wünscht.
Absatz 3 Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens auf Jugendliche über 15 Jahren
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende regen an zu prüfen, ob man Jugendliche ganz vom Ordnungsbussenverfahren ausnehmen wolle100. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens auf Jugendliche ab.101 Die SVJ erhebt keine Einwände gegen die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens auf über 15- jährige Jugendliche. Die CVP regt an, auf die Nennung des Mindestalters für die Busse im Gesetzestext zu verzichten. Dieser Grundsatz sei bereits im JStG festgehalten. Eine Busse von unter 300 Franken sei auch für unter 15-jährige vertretbar.
Artikel 3 Konkurrenz
Absatz 2
VS verlangt die Erhöhung des Ordnungsbussenbetrages bei der Konkurrenz mehrerer Ordnungsbussentatbestände auf 700 Franken, NE will die Bussenhöhe jedenfalls nicht auf 600 Franken begrenzen. Hingegen heisst BE die Grenze von 600 Franken gut.
Artikel 4 Zuständige Polizeiorgane
Absatz 1 Bezeichnung der zuständigen Polizeiorgane durch die Kantone
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu den zuständigen Organen äussert, möchte nicht nur formell vereidigte Polizeibeamte zur Ahndung von
Ordnungsbussendelikten einsetzen. Unter dem Begriff der Polizeiorgane nach Artikel 4 Absatz 1 VE-OBG sollen weitere Verwaltungsorgane subsumiert werden, welche
Polizeifunktionen im weiteren Sinn wahrnehmen oder Sanktionen aussprechen können.102
100 BL, UR.
101 FR. BL führt aus, die Eltern würden vom Verfahren ausgeschlossen, was pädagogisch nicht sinnvoll sei.
102 ACVS: die Mitglieder Kantonspolizei Basel-Landschaft und Stadtpolizei Winterthur; BL, FDP, SVSP, tpg, VS, Winterthur. U. Arbenz: auch eidgenössische Polizeiorgane oder andere mit Polizeiaufgaben betraute Organe (z.B. Armeepolizei, Grenzwachtkorps, Zoll, Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr) sowie kantonale Stellen (z.B. Mitarbeiter von Einwohnerkontrollen, zivile Parkwächter) sollen Ordnungsbussen erheben dürfen. BLS und SBB: wünschen die Transportpolizei und den Sicherheitsdienst gemäss BGST als zuständige Organe, um Ordnungsbussen oder zumindest Bedenkfristformulare auszustellen. KSBS möchte eine Delegation an die Organe der Transportunternehmen. SSV: z.B. Förster, Wildhüter, städtische Polizeiorgane, polizeiliche Hilfspersonen. VÖV: möchte eine Delegation an die Sicherheitsorgane