Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573

Übertretung nicht direkt durch ein Polizeiorgan festgestellt wird. SSV und das Mitglied Stadtpolizei Winterthur des ACVS möchten klarstellen, dass das Ordnungsbussenverfahren auch angewendet werden könne, wenn kein direkter Kontakt zum Täter bestehe.

Absatz 2 Nichtanwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens

SZ möchte eine Ergänzung, wonach das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar sein soll, wenn eine Einziehung oder Beschlagnahme notwendig sei.

Absatz 2 Buchstabe c Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

SPS begrüsst die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. Nach Auffassung von VD soll die beschuldigte Person auf dem

Bussenformular oder auf der Quittung darüber informiert werden, dass das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt, falls sie dies wünscht.

Absatz 3 Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens auf Jugendliche über 15 Jahren

Zwei Vernehmlassungsteilnehmende regen an zu prüfen, ob man Jugendliche ganz vom Ordnungsbussenverfahren ausnehmen wolle100. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens auf Jugendliche ab.101 Die SVJ erhebt keine Einwände gegen die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens auf über 15- jährige Jugendliche. Die CVP regt an, auf die Nennung des Mindestalters für die Busse im Gesetzestext zu verzichten. Dieser Grundsatz sei bereits im JStG festgehalten. Eine Busse von unter 300 Franken sei auch für unter 15-jährige vertretbar.

Artikel 3 Konkurrenz

Absatz 2

VS verlangt die Erhöhung des Ordnungsbussenbetrages bei der Konkurrenz mehrerer Ordnungsbussentatbestände auf 700 Franken, NE will die Bussenhöhe jedenfalls nicht auf 600 Franken begrenzen. Hingegen heisst BE die Grenze von 600 Franken gut.

Artikel 4 Zuständige Polizeiorgane

Absatz 1 Bezeichnung der zuständigen Polizeiorgane durch die Kantone

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu den zuständigen Organen äussert, möchte nicht nur formell vereidigte Polizeibeamte zur Ahndung von

Ordnungsbussendelikten einsetzen. Unter dem Begriff der Polizeiorgane nach Artikel 4 Absatz 1 VE-OBG sollen weitere Verwaltungsorgane subsumiert werden, welche

Polizeifunktionen im weiteren Sinn wahrnehmen oder Sanktionen aussprechen können.102

100 BL, UR.

101 FR. BL führt aus, die Eltern würden vom Verfahren ausgeschlossen, was pädagogisch nicht sinnvoll sei.

102 ACVS: die Mitglieder Kantonspolizei Basel-Landschaft und Stadtpolizei Winterthur; BL, FDP, SVSP, tpg, VS, Winterthur. U. Arbenz: auch eidgenössische Polizeiorgane oder andere mit Polizeiaufgaben betraute Organe (z.B. Armeepolizei, Grenzwachtkorps, Zoll, Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr) sowie kantonale Stellen (z.B. Mitarbeiter von Einwohnerkontrollen, zivile Parkwächter) sollen Ordnungsbussen erheben dürfen. BLS und SBB: wünschen die Transportpolizei und den Sicherheitsdienst gemäss BGST als zuständige Organe, um Ordnungsbussen oder zumindest Bedenkfristformulare auszustellen. KSBS möchte eine Delegation an die Organe der Transportunternehmen. SSV: z.B. Förster, Wildhüter, städtische Polizeiorgane, polizeiliche Hilfspersonen. VÖV: möchte eine Delegation an die Sicherheitsorgane