Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573
CP ist gegen die Revision des Ordnungsbussengesetzes, weil es an Zahlen fehle, welche den Revisionsbedarf belegten.29 Zwar sei das Anliegen, das Ordnungsbussenverfahren auf weitere Gesetze auszudehnen, grundsätzlich positiv. Indessen vermisst CP eine klare Definition der Tatbestände. Die häufigsten Gesetze, gegen welche verstossen werde, wie etwa das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193730 (StGB), das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 200531 (AuG) oder das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195132 (BetmG), fehlten im Vorentwurf, wobei im Bereich des AuG oft zusätzliche Abklärungen notwendig seien und sich dieses Gesetz nicht für das
Ordnungsbussenverfahren eigne. Zudem führe das Ordnungsbussengesetz zu einer
Einschränkung von Verfahrensrechten, was jedoch dadurch ausgeglichen werde, dass die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnen könne. Schliesslich kritisiert CP, dass dem Bundesrat eine Blankovollmacht ausgestellt werde, um die einzelnen
Tatbestände für das Ordnungsbussenverfahren zu bestimmen.
tpg rät davon ab, das Transportgesetz in das Ordnungsbussenverfahren aufzunehmen. Die Feststellungen von Widerhandlungen im Transportbereich erfolgten meist durch den
Sicherheitsdienst, und nicht durch die Polizei. Dies bedinge Anpassungen bei den Organen, welche Ordnungsbussen erheben dürfen. Es sei ausserdem eine Regelung erforderlich,
wonach ein Zuschlag nebst der Ordnungsbusse geschuldet sei.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1 Grundsätze
Absatz 1 Gesetzeskatalog
Einige Vernehmlassungsteilnehmende haben sich positiv zum Gesetzeskatalog geäussert.33 Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende möchten aber weitere Gesetze in den Katalog von Artikel 1 Absatz 1 VE-OBG aufnehmen.34 Am häufigsten wird gefordert, das BetmG in das Ordnungsbussengesetz zu integrieren.35 Daneben werden von vereinzelten
Vernehmlassungsteilnehmenden folgende Gesetze genannt:
Das StGB,36
das AuG,37
das AsylG,38
das BGST,39
29 Auch der SGV merkt dies kritisch an.
30 SR 311.0
31 SR 142.20
32 SR 812.121.
33 AG, UR, SVJ, SZ, UNIGE.
34 Vgl. Fn. 15.
35 Für die Integration des BetmG in den Katalog: U. Arbenz, ACVS: die Mitglieder Kantonspolizeien Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft und Neuenburg sowie die Stadtpolizei Winterthur; AI, BE, EKDF, FDP, GL, JU, NW, SG, SGV, SSV, SVSP, TG, UNIGE, VD, ZG, ZH. Demgegenüber finden es BL, CP, GE, EVP, OW, SVP und SPS nachvollziehbar, dass das Ordnungsbussenverfahren des BetMG separat geregelt wird. BL möchte den Gesetzestext ergänzen und klar festhalten, dass der VE-OBG für das BetmG nicht gilt.
36 OW wünscht sich eine gesetzliche Grundlage in der StPO zur Ahndung geringfügiger Delikte des StGB im Ordnungsbussenverfahren, z.B. Ladendiebstähle oder Kriminaltourismus.
37 GR, SG, SSV, UR, ZH. BE will Übertretungen des AuG im Ordnungsbussenverfahren ahnden, soweit keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Hingegen stimmt SO zu, das AuG nicht in die Liste aufzunehmen.
38 UR. BE will Übertretungen des AsylG im Ordnungsbussenverfahren ahnden, soweit keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Hingegen stimmt SO zu, das AsylG nicht in die Liste aufzunehmen.