Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573

Einige Vernehmlassungsteilnehmende möchten für Unternehmen und Autovermietungen dasselbe Verfahren einführen wie für die Halterinnen und Halter.116 BS spricht sich

demgegenüber für eine Bestimmung aus, wonach Mieterinnen und Mieter von Fahrzeugen zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Das Mitglied Kantonspolizei Basel-Stadt des ACVS regt an, ein obligatorisches Fahrtenbuch einzuführen.

In redaktioneller Hinsicht werden eine bessere Gliederung und eine elegantere

geschlechtsneutrale Formulierung von Artikel 6 VE-OBG verlangt.117 U. Arbenz möchte die Begriffe der Fahrzeugführerin und des Fahrzeugführers streichen. Nur die Begriffe Halterin und Halter müssten im Gesetzestext eingeführt werden.

Absatz 7 Mitwirkung des Halters oder der Halterin bei der Ermittlung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin

Das Mitglied Stadtpolizei Winterthur des ACVS möchte in den Gesetzeswortlaut aufnehmen, dass die Halterin oder der Halter die Person, welche das Fahrzeug geführt hat, innert einer Frist von 30 Tagen nennen muss.

Absatz 8 Büssen des Halters oder der Halterin bei Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin mit verhältnismässigem Aufwand zu ermitteln

Artikel 6 Absatz 8 VE-OBG knüpft am «verhältnismässigen Aufwand» zur Ermittlung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin an. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende wollen diesen Begriff streichen,118 zwei andere Vernehmlassungsteilnehmende möchten ihn

präzisieren119. BE schlägt vor, den ersten Teilsatz von Artikel 6 Absatz 8 durch die

Formulierung «meldet die Halterin oder der Halter nicht...» zu ersetzen.

Nach der Auffassung von TG ist unklar, wie das Verfahren bei fehlender Identifizierung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin ablaufe. Fraglich sei, ob bei der Halterhaftung bzw. bei fehlender Nennung der verantwortlichen Person auf jeden Fall das ordentliche Verfahren durchgeführt werde. Zur Klärung schlägt TG folgende Formulierung vor: «Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Fahrzeugführerin oder der

Fahrzeugführer ist, ist die Busse von der Halterin oder vom Halter zu bezahlen, und es wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt.»

Artikel 8 Rechtskraft

BE und ZH möchten die bisherige Bestimmung von Artikel 11 Absatz 2 OBG beibehalten: «Stellt der Richter auf Veranlassung eines von der Tat Betroffenen oder des Täters fest, dass Artikel 2 missachtet wurde, so hebt er die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.»

ZH bezweifelt, dass eine Busse nichtig sei, wenn die Vorschriften von Artikel 1 bis 3 VE-OBG missachtet wurden.

FDP möchte, dass die Busse nur in Rechtskraft erwächst, falls die Zahlung bei der

zuständigen Stelle eingegangen sei.

Artikel 9 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

SZ fordert, dass beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz nicht nur für die Busse, sondern auch für die Verfahrenskosten ein Depot leisten müssten, sofern sie die Busse nicht sofort bezahlten, denn damit werde das ordentliche Verfahren verlangt.

116 KSBS, LU, SSV, ZH.

117 LU, NW, SZ.

118 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Bern; BE.

119 LU, SZ.