Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573
Ähnliche Bedenken werden im Zusamenhang mit dem PBG geäussert. Der Tatbestand des Schwarzfahrens sei als Antragsdelikt ausgestaltet. Daher seien Dritte (d.h. die
Anzeigeerstatter) von der Tat betroffen.75 Andere Übertretungen gegen das
Personenbeförderungsgesetz seien selten.76 Die Polizei sei zudem nicht in allen Fällen involviert.77 Dies führe zu unterschiedlichen Zuständigkeiten und zu Mehraufwand.78
Schliesslich stelle sich die Frage, ob die Busse nebst dem Zuschlag erhoben werden dürfe und wem die Busse zufalle.79 Nach der Auffassung von tpg ist eine Regelung erforderlich, dass die Transportunternehmen nebst der Busse weiterhin einen Zuschlag erheben dürfen.80 Zudem stellt tpg den Antrag auf Entschädigung der Transportunternehmen, falls sie für den Staat Bussen erheben müssten.
Zusammenfassend ist die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens lediglich im Bereich des BSG und des SVG unbestritten.
Schliesslich verlangen einige Vernehmlassungsteilnehmende, das
Ordnungsbussenverfahren für alle Bundesgesetze vorzusehen, dies unabhängig von der verfahrensrechtlichen Regelung.81 Der Gesetzeskatalog soll nach dieser Auffassung
gestrichen und durch eine generell-abstrakte Regelung ersetzt werden.82 SG möchte die Gesetze nicht auf Gesetzesstufe nennen; es reicht nach Auffassung dieses Kantons aus, wenn die einzelnen Tatbestände in der Verordnung des Bundesrates aufgelistet werden. ZH schlägt vor, das Ordnungsbussenverfahren für Tatbestände vorzusehen, bei denen sich der Sachverhalt einfach, zuverlässig und aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung der zur Büssung befugten Amtsperson feststellen lässt. Bezüglich des Sachverhalts dürfe kein Ermessen vorliegen. Es müsse sich zudem um Tatbestände handeln, bei denen es sinnvoll sei, das Verschulden ausser Acht zu lassen. Ungeeignet seien Tatbestände, die im
Wiederholungsfall eine höhere Sanktion nach sich ziehen oder verwaltungsrechtliche
Massnahmen wie z.B. einen Bewilligungsentzug zur Folge haben würden.83
In Bezug auf die Formulierung des Gesetzestextes wünschen sich weitere
Vernehmlassungsteilnehmende, Artikel 1 Absatz 1 VE-OBG wie bisher als «Kann-Vorschrift» auszugestalten.84 Diese Formulierung erlaube es, im Wiederholungsfall in Anwendung des ordentlichen Verfahrens höhere Bussen auszusprechen.85
Darüber hinaus gingen folgende Stellungnahmen ein:
SO bemerkt, das Alkoholgesetz sei in Revision. Es sei im Bericht zu präzisieren, welche Fassung gemeint sei. Nicht alle Tatbestände der aufgelisteten Erlasse seien für das
Ordnungsbussenverfahren geeignet, z.B. wenn ein Tätigkeitsverbot oder ein administrativer Entzug von Berechtigungen drohe oder wenn wegen der Schwere der Tat das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangen müsse. So sei das Ordnungsbussenverfahren denkbar, wenn ein Gast das Rauchverbot missachte, nicht hingegen wenn der Wirt der Täter sei.
75 BL, LU, tpg.
76 LU.
77 KSBS.
78 KSBS.
79 KSBS, tpg.
80 tpg.
81 U. Arbenz, FDP, GR, SGV, ZH; vgl. nachfolgend die Ausführungen zu Art. 1 Abs. 2 VE-OBG. KSBS befürwortet die Ausdehnung des Ordnungsbussenverfahrens auf das Verwaltungsstrafrecht, wobei sie davon ausgeht, dass hierfür ein separates Projekt erforderlich sei.
82 U. Arbenz, GR, KKJPD, ZH.
83 In eine ähnliche Richtung geht die Stellungnahme von Winterthur zur Eignung der Tatbestände, welche in die Ordnungsbussenliste des Bundesrates aufzunehmen seien.
84 SSV: wobei bei Strassenverkehrsdelikten die Möglichkeit des ordentlichen Strafverfahrens nicht bestehen soll, TG, tpg.
85 SSV, tpg.