Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573
Nach Auffassung von TG wäre es sinnvoll, wenn die anzeigeberechtigte Person auf der Anzeige wegen eines Verstosses gegen ein Fahr- oder Parkverbot auf privatem Grund nach ZPO angeben könne, ob sie das ordentliche Verfahren wünsche.
tpg wünscht eine spezielle Regelung für das Transportgesetz, sofern es im Gesetzeskatalog des VE-OBG beibehalten werde.
Absatz 2 Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens für Delikte, welche nach Verwaltungsstrafrecht beurteilt werden
Vier Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich gegen die in Artikel 1 Absatz 2 VE-OBG enthaltene Regelung aus, wonach das Ordnungsbussenverfahren nicht auf Übertretungen anwendbar ist, welche nach VStrR beurteilt werden. Sie möchten, dass auch Übertretungen nach Verwaltungsstrafrecht unter das Ordnungsbussenverfahren fallen.86
Zudem wünscht sich ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden, Übertretungen in den VE-OBG zu integrieren, welche anderen verfahrensrechtlichen Regelungen wie dem
Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200387 (JStG) bzw. der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200988 (JStPO), dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192789 (MStG) bzw. dem Militärstrafprozess vom 23. März 197990 (MStP) oder dem kantonalen Recht unterstehen.91
Absatz 3 Höhe der Busse
Sechs Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Beibehaltung des maximalen Betrages der Busse von 300 Franken für eine Ordnungswidrigkeit92 oder von 600 Franken für die Konkurrenz von mehreren Ordnungswidrigkeiten93. Andere Vernehmlassungsteilnehmende verlangen eine Erhöhung des Maximalbetrages.94 Hierbei wird ein Betrag von 400 Franken95, 500 Franken96 oder in unbestimmter Höhe97 gefordert. Einige
Vernehmlassungsteilnehmende wünschen sich, dass der Bundesrat in den Verordnungen zum OBG für Jugendliche und Erwachsene unterschiedlich hohe Ordnungsbussen
vorsieht.98
Wenige Vernehmlassungsteilnehmende möchten eine Bestimmung einführen, welche vorsieht, dass aus Opportunitätsgründen auf eine Busse verzichtet werden darf.99
Artikel 2 Voraussetzungen
Absatz 1 Beobachtung durch Polizei oder automatische Überwachungsanlage
AI und SG möchten das Ordnungsbussenverfahren stets anwenden, wenn der Sachverhalt rechtlich und sachlich klar ist und die fehlbare Person mit der Erhebung der Ordnungsbusse einverstanden ist. AI sieht dies als Lösung des Problems, dass in gewissen Fällen die
86 U. Arbenz, FDP, SGV.
87 SR 311.1.
88 SR 312.1.
89 SR 321.0.
90 SR 322.1.
91 Für eine Integration der Verfahren nach JStG bzw. JStPO: FDP. Für eine Integration der Verfahren nach MStG bzw. MStPO: U. Arbenz, FDP. Für eine Integration der Verfahren nach kantonalem Recht: U. Arbenz, FDP, KKJPD, ZH.
92 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Appenzell-Innerrhoden; EVP, SGV, SVP, ZH.
93 BE.
94 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Basel-Stadt; EDKF, GR, NW, SG, SO, VS.
95 SO.
96 EDKF, GR, NW, SG, VS.
97 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Basel-Stadt.
98 U. Arbenz, FDP, SVJ, ZH.
99 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Neuenburg; U. Arbenz, FDP, SG.