Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573
Andere Vernehmlassungsteilnehmende möchten einzelne Gesetze aus dem Vorentwurf streichen,55 wobei sich auch hier keine eindeutigen Mehrheiten abzeichnen. Genannt werden das Alkoholgesetz56, das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen57, das LMG58, das PBG59, das Jagd-60, das Fischerei-61, das Wald-62 und das MessG63. Die Gründe für den Antrag auf Streichung dieser Gesetze sind vielfältig: Es seien wenige Fälle denkbar64, eine andere Behörde als die Polizei sei für die Kontrolle zuständig65, eine weitere Behörde müsse informiert werden66, weitere Abklärungen seien erforderlich67, die Unternehmen würden regelmässig kontrolliert68 oder die Ordnungsbusse sei für die betreffenden Verstösse generell zu tief69.
Den Wunsch auf eine Streichung des LMG begründen die Vernehmlassungsteilnehmenden damit, dass die Unternehmen regelmässigen behördlichen Kontrollen durch die Lebensmittelinspektorate und Veterinärbehörden unterlägen und somit nicht die Polizei Kontrollbehörde sei.70 Zudem richte sich die Höhe der Busse nach dem Marktbereich, in welchem das Unternehmen tätig sei, nach der Grösse des Unternehmens und nach allfälligen bisherigen Taten.71 Es handle sich nicht um leicht feststellbare Bagatellübertretungen72, bzw. es seien oftmals weitere Ermittlungen73 oder Administrativmassnahmen74 erforderlich.
55BDP, BL, BS, CP, FR, GE, GL, Kantonschemiker, KSBS, LU, SH, SO, SSV, TG, tpg, ZG, ZH.
56BDP: weitere Untersuchungen seien erforderlich. FR und TI: Unternehmen unterliegen
regelmässiger behördlicher Kontrolle, Vorstrafen der Unternehmen müssten berücksichtigt werden, die Höhe der Busse sei abhängig vom Tätigkeitsfeld und der Grösse der Unternehmung, eine Ordnungsbusse sei zu niedrig. KSBS bezweifelt, dass es viele Fälle gibt. LU weist darauf hin, dass beim Alkoholgesetz das VStrR anwendbar sei und es wenige Fälle gebe. NE.
57BL: wenige Verfahren in diesem Bereich.
58BDP, BL, BS, FR, GE, GL, Kantonschemiker, NE, SH, SO, SSV, TG, TI, ZH. ZG möchte
Anwendungsbeispiele im Begleitbericht, eventualiter sei das LMG zu streichen.
59BL, LU, KSBS, tpg.
60CP und TG: wenige Fälle.
61CP und TG: wenige Fälle.
62BL: wenige Fälle, KSBS.
63BL, CP, NE, TI. KSBS und LU: wenige Fälle. FR: Unternehmen unterliegen regelmässiger
behördlicher Kontrolle, Vorstrafen der Unternehmen müssten berücksichtigt werden, die Höhe der Busse sei abhängig vom Tätigkeitsfeld und der Grösse der Unternehmung, eine Ordnungsbusse sei zu niedrig.
64AG: erwartet für den gesamten Gesetzeskatalog wenig Fälle, BL geht von wenigen Fällen
betreffend das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, das WaldG und das MessG aus, KSBS erwartet wenig Fälle für das WaldG, das Jagd- und Fischereigesetz sowie das MessG, TG für Verstösse gegen das JagdG und das FischereiG.
65SZ betreffend die PBV, TG weist betreffend das Jagd- und Fischereigesetz darauf hin, dass hierbei
zusätzlich Verstösse gegen das kantonale Recht denkbar seien und dies zu Doppelspurigkeiten führe, sofern das Ordnungsbussenverfahren nur für einen Teil der Delikte gelte.
66SZ für das BG über das Gewerbe der Reisenden und die PBV.
67SO für das AsylG, SZ für das BG über das Gewerbe der Reisenden.
68FR für das Alkoholgesetz, das LMG und das MessG; GE für das LMG; NE für das Alkoholgesetz,
das LMG, das MessG sowie das UWG.
69SZ für das BG über das Gewerbe der Reisenden.
70BS, FR, GE, Kantonschemiker, KSBS, NE, SO, TG, TI.
71FR, GE, Kantonschemiker, TI. BS geht davon aus, dass bei Verstössen gegen das LMG
regelmässig höhere Bussen ausgesprochen würden. TG: weist auf die Möglichkeit hin, das
Unternehmen nach Art. 48 Abs. 3 LMG zu verwarnen. Werde ein Unternehmen wegen eines Verstosses gegen das LMG bestraft, sei eine Busse von Fr. 300.– zu tief. ZH weist auf die
Möglichkeit der höheren Busse im Wiederholungsfall hin.
72BDP, Kantonschemiker, SO, SSV, TG, ZH. GL weist darauf hin, dass die Untersuchungen Kosten
verursachen.
73SO, TG.
74SH.