Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573
Einige Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, die für die Ordnungsbussen
zuständigen Organe genauer zu definieren103, für andere ist unklar, ob sie Kompetenzen an andere Organe delegieren dürfen.104
Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende gehen davon aus, dass die Delegationsmöglichkeit an andere Organe als die Polizei in Artikel 4 Absatz 1 VE-OBG enthalten sei und begrüssen dies.105
Daneben gibt es kritische Stimmen zur Delegation. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende halten diese aus rechtsstaatlicher Sicht für problematisch.106 FDP wünscht sich eine
organisatorische Trennung der Behörden, die Bussen aussprechen und von solchen, die Bussen einkassieren.
U. Arbenz stellt zur Diskussion, dass der Bund und die Kantone für jeden Tatbestand bzw. für Gruppen von Tatbeständen in der Verordnung zum Ordnungsbussengesetz auflisten sollten, welches Organ die Ordnungsbussen erheben dürfe. Dabei sei es denkbar, dass ein Teil der Organe nur Bedenkfristformulare und ein anderer Teil auch Ordnungsbussen ausstellen könne. In dieselbe Richtung geht die Äusserung von FR, wonach es gut wäre, die Aufgaben dieser Personen genauer zu definieren, so wie dies z.B. in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a BGST der Fall sei.
FR möchte zudem, dass die zur Ordnungsbussenerhebung zuständigen Personen, wie z.B. Ortspolizisten oder Mitarbeiter der Verwaltung, mit klaren Polizeipflichten ausgestattet werden.
Absatz 2 Wegfall der Uniformpflicht; Pflicht, sich auszuweisen
Einige Vernehmlassungsteilnehmende nehmen den Verzicht auf die Uniformpflicht positiv auf.107 VD ist für die Beibehaltung der Uniformpflicht bei der Polizei. Ein Teil der
Vernehmlassungsteilnehmenden spricht sich dafür aus, dass sich nur Organe ohne Uniform ausweisen müssen.108 SSV bewertet die Pflicht sich auszuweisen als negativ, weil geltende Polizeigesetze, z.B. im Kanton St. Gallen, keine solche Pflicht enthielten.
Das Mitglied Kantonspolizei Appenzell-Innerrhoden des ACVS möchte Artikel 4 Absatz 2 VE-OBG streichen, wonach eine Bussenerhebung nur in amtlicher Funktion vorgesehen ist.
Artikel 5 Verfahren im Allgemeinen
Absätze 1 und 4 Identifikation bzw. Nichtidentifikation anlässlich der Widerhandlung
Drei Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass eine Identifikation der Person entgegen dem VE-OBG nicht erforderlich sei, sofern die Busse bezahlt werde.109 Hingegen
gemäss BGST, denn die Polizei stelle sehr selten fest, dass Reisende ohne gültigen Fahrausweis Verkehrsmittel benützen würden.
103 ACVS, U. Arbenz. FDP: Zöllner, Grenzwächter, Militär, Sicherheitsorgane, Organe der Transportunternehmen. Wunsch nach Einführung der Möglichkeit, dass die Kantone oder der Bund die Befugnis auf gewisse Organe oder Mitarbeiter beschränken können.
104 ACVS: das Mitglied Stadtpolizei Lausanne, NE.
105 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Basel-Stadt; BE, BS.
106 TG ist gegen eine Delegation an andere Organe, auch wenn die Beobachtung der Delikte gemäss der in Art. 1 Abs. 1 des VE-OBG enthaltenen Gesetzesliste nicht in allen Fällen durch die Polizei erfolge, CVP stimmt zurückhaltend zu, weil die Kantone die Delegation regeln sollen und es sich um untergeordnete Funktionen handelt.
107 ACVS: die Mitglieder Kantonspolizeien Appenzell-Innerrhoden, Basel-Stadt und Solothurn sowie die Stadpolizei Winterthur,; BS, SO, SSV, SVSP.
108 ACVS: die Mitglieder Kanonspolizeien Appenzell-Innerrhoden und Bern; AI, BE, SSV, VD.
109 U. Arbenz, FDP, ZH.