Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/140: Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) · 20 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.135324 / 250.1/2011/00573

sei dies beim Ausstellen des Bedenkfristformulars notwendig110 oder aber wenn

Sicherstellungen erfolgten111. U. Arbenz schlägt vor, den Begriff «identifiziert» durch

«angetroffen» zu ersetzen. SSV verlangt eine Präzisierung, wann die Identifikation vorliegt (Art. 5 und Art. 6 VE-OBG). Zwei Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Pflicht zur Nennung der Personalien.112

FR geht davon aus, dass das Verfahren problematisch sei, wenn eine beschuldigte Person sich nicht ausweisen wolle. Eine Möglichkeit sei, dass die beschuldigte Person zu diesem Zweck auf den Polizeiposten geführt werden könne. Denkbar sei auch, dass die

kontrollierende Person die Polizei rufen und die beschuldigte Person zurückhalten könne. Es frage sich nur, ob man ein solches Verfahren auch für Jugendliche wolle.

JU gibt zu bedenken, man müsse dafür sorgen, dass infolge der Anonymität des Täters nicht nützliche Informationen verloren gingen, welche für die Arbeit der Polizei wichtig seien,

namentlich im Bereich des JagdG oder PBG.

NE fragt sich, was mit den Identitätsdaten geschehe, wenn der Beschuldigte innert der 30- tägigen Bedenkfrist bezahle. SG verlangt, dass eine Bestimmung eingeführt wird, wonach die Personalien gelöscht und die Unterlagen vernichtet werden, wenn die fehlbare Person die Ordnungsbusse innert der 30-tägigen Frist bezahlt.

SO begrüsst das ordentliche Verfahren bei unbekannter Täterschaft (Art. 5 Abs. 4 VE-OBG).

Absatz 2 Quittung nennt Personalien nicht

SZ möchte ausdrücklich im Gesetz festhalten, dass kein Mahnverfahren stattfindet.

Absatz 3 Angabe von Personalien

UNIGE fordert eine redaktionelle Anpassung, wonach sich Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 auf die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens und nicht nur auf die Eröffnung beziehen müsse.

Artikel 6 Verfahren bei Strassenverkehrsdelikten

Absätze 1 und 4 Identifikation bzw. Nichtidentifikation anlässlich der Widerhandlung als Fahrzeugführer

UNIGE weist darauf hin, dass in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 4 VE-OBG nicht nur das SVG sondern auch die Ausführungsbestimmungen erwähnt werden müssten.

Absatz 4 Halterhaftung

Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende heissen die Halterhaftung ausdrücklich gut113,

andere äussern Bedenken dazu bzw. lehnen die Regelung ab114. TG fordert, die

Halterhaftung im SVG zu regeln. Sieben Vernehmlassungsteilnehmende möchten die

Halterhaftung auf den Schifffahrtsbereich ausdehnen.115

110 U Arbenz, ZH.

111 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Appenzell-Innerrhoden.

112 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Basel-Stadt. Das Mitglied Kantonspolizei Appenzell- Innerrhoden begrüsst die Pflicht zur Nennung der Personalien bei Sicherstellungen im Betäubungsmittelbereich.

113 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Basel-Stadt; BS, NE, NW, SO, TG, UR.

114 BE, UNIGE. Nach Auffassung von ICJ-CH wäre es besser, anstelle der Halterhaftung einen eigenen Tatbestand zu schaffen, nach welchem der Halter bzw. die Halterin bei mangelnder Mitwirkung zur Ermittlung der fahrzeuglenkenden Person bestraft wird. SZ: Die Beweislastumkehr widerspreche dem Grundgedanken des Strafrechts. ZH: Bedenken zur Rechtsstaatlichkeit der Regelung.

115 ACVS: das Mitglied Kantonspolizei Bern; BE, LU, TG, UR, VKS, ZH.