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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten
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2. Abschnitt: Verwaltungskosten
Art. 31 weitere Beiträge
Die Ausrichtung von Sicherheitspauschalen an die Standortkantone von Zentren des Bundes sowie die Ausrichtung von Beiträgen für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen, welche sich in Zentren des Bundes befinden richten sich nach Artikel 91 Absätze 2terund 4bisAsylG.
5. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung
1. Abschnitt: Rückkehrberatung
Art. 32 Grundsatz
1Das BFM fördert die freiwillige Rückkehr für Personen, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet wurde. Er gewährleistet zu diesem Zweck Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes.
2Er kann diese Aufgaben den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.
3Für die Rückkehrhilfe gilt Artikel 93 AsylG sinngemäss.
Art. 33 Rückkehrberatung
1Das BFM sorgt für die Durchführung von regelmässigen Beratungsgesprächen.
2Das erste Rückkehrgespräch findet noch während der Vorbereitungsphase statt, sofern von der Ablehnung des Asylgesuchs ausgegangen werden kann.
Art. 34 Entschädigung für die Rückkehrberatung
1Der Bund richtet Beiträge an den Leistungserbringer aus für die entstandenen Verwaltungs- und Personalkosten der Rückkehrberatungsstelle nach Artikel 32 Absatz 2.
2Die Bundesbeiträge für die Rückkehrberatung richten sich nach Artikel 67 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19994 über Finanzierungsfragen (AsylV 2).
2. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe
Art. 35 Zusätzliche finanzielle Hilfe
(Artikel 74 Absatz 3 und 4 AsylV 2)