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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten
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2Die Rechtsberatung beinhaltet die Information der Asylsuchenden, namentlich betreffend ihrer Rechte und Pflichten im Asylverfahren und über dessen Ablauf.
Art. 23 Rechtsvertretung
1Jeder asylsuchenden Person wird zu Beginn der Vorbereitungsphase eine Rechtsvertretung für das Asylverfahren zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen.
3Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 26 Absätze 1 und 2.
Art. 24 Aufgaben des Leistungserbringers
1Der Leistungserbringer nach Artikel 21 Absatz 2 ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes. Er sorgt für die Qualität der Rechtsberatung und Rechtsvertretung.
2Der Leistungserbringer bestimmt die mit der Rechtsberatung und Rechtsvertretung betrauten Personen. Er weist die mit der Rechtsvertretung betrauten Personen den Asylsuchenden zu.
3Zur Rechtsberatung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen.
4Zur Rechtsvertretung sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
Art. 25 Teilnahme der Rechtsvertretung an den Verfahrensschritten
1Das BFM teilt dem Leistungserbringer rechtzeitig die Termine für die Erstbefragung, die Anhörung zu den Asylgründen sowie für weitere Verfahrensschritte, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist, mit. Die Handlungen des BFM entfalten auch ohne Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung volle Rechtswirkung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.
2Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides ein, obwohl der Leistungserbringer den Entwurf rechtzeitig erhalten hat, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme.
Art. 26 Entschädigung für die Rechtsberatung und -vertretung
1Der Bund richtet dem Leistungserbringer eine pauschale Entschädigung für namentlich folgende Aufgaben aus:
a) Information und Beratung der Asylsuchenden;