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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten

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5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen

Art. 28 Wegweisungsverfügung

(Art. 45 Abs. 2 AsylG)

1Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im Rahmen des beschleunigten Verfahrens getroffen wurden, beträgt sieben Tage.

2Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.

3. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe

1. Abschnitt: Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kin-

derzulagen

Art. 29 Zuständigkeit

(Art. 80 Absatz 2 AsylG)

Solange sich Personen in einem Zentrum des Bundes aufhalten, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe oder Nothilfe. Zudem stellt er zusammen mit dem Kanton die Gesundheitsversorgung sowie den Grundschulunterricht für Kinder, welche der obligatorischen Schulpflicht unterstehen, sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.

4. Kapitel: Bundesbeiträge

1. Abschnitt Nothilfe

Art. 30 Monitoring der Nothilfe im Standortkanton

1Das BFM überprüft erstmals sechs Monate nach Beginn der Testphasen unter Einbezug des Standortkantons, der SODK und KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten bei Personen, deren Wegweisungsentscheid im Rahmen der Testphasen ergangen ist. Das Verfahren richtet sich analog nach Artikel 30 Absätze 3 bis 5 AsylV 2.

2Das EJPD passt die Höhe der Nothilfepauschale für den Standortkanton auf Grund der Ergebnisse nach Absatz 1 an.