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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten

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b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist.

Art. 12 Besondere Verfahrensbestimmungen

1Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das Bundesamt ein Altersgutachten veranlassen.

2Bei der Eröffnung eines Entscheides nach den Artikeln 32–35a und 38–41 AsylG stellt das BFM der asylsuchenden Person oder der bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.

2. Abschnitt: Erstinstanzliches Verfahren

Art. 13 Verteilung auf Standortkanton und Anrechnung an den Anteil ge-

mäss Verteilschlüssel

(Artikel 27 Absatz 3 und 4 AsylG)

1Das BFM rechnet dem Standortkanton des Zentrums des Bundes die Unterbringungsplätze mit dem Faktor 1 an seinen Anteil gemäss dem Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19993 über Verfahrensfragen (AsylV 1) an. Diese Anrechnung wird gemäss Verteilschlüssel auf alle Kantone verteilt.

2Personen, bei denen nach einer Ablehnung des Asylgesuchs in der Testphase der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, werden dem Standortkanton zugewiesen und an den Verteilschlüssel nach Artikel 21 Absatz 1 AsylV 1 angerechnet.

Art. 14 Verteilung auf die Kantone

1Personen, denen in den Testphasen Asyl gewährt wurde oder bei denen eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, weist das BFM den Kantonen zu und verteilt sie auf diese (Art. 21 Abs. 1 AsylV 1).

2Nach einer Zuweisung in das Verfahren ausserhalb der Testphasen (Artikel 16 Absatz 2 Bst. d und Artikel 17) weist das BFM die Asylsuchenden nach der Anhörung zu den Asylgründen den Kantonen zu und verteilt sie auf diese (Zuweisungskanton; Art. 21 Abs. 1 AsylV 1). Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

Art. 15 Vorbereitungsphase

(Art. 26 AsylG)

3 SR 142.311