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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten
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1Nach der Zuweisung in das Zentrum des Bundes beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
2In der Vorbereitungsphase erhebt das BFM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten nach Artikel 12 Absatz 1 erstellen, Beweismittel sowie Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen.
3Das BFM kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ein Asylgesuch nach dem AsylG vorliegt und dieses hinreichend begründbar ist. Ist dies nicht der Fall und zieht die asylsuchende Person ihr Asylgesuch zurück, so wird es formlos abgeschrieben.
4Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abisAbsätze 2 und 3 AsylG sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5Das BFM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Dritte unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
Art. 16 Beschleunigtes Verfahren
1Nach Abschluss der Vorbereitungsphase wird das beschleunigte Verfahren eingeleitet. Dieses dauert acht bis zehn Arbeitstage.
2Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens werden folgende Verfahrensschritte vorgenommen:
a) Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;
b) Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) oder Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Absatz 2 AsylG);
c) Allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;
d) Triage zwischen beschleunigtem Verfahren und Verfahren ausserhalb der Testphasen;
e) Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;
f) Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;
g) Endredaktion des Asylentscheids;
h) Eröffnung des Asylentscheids.
3Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so kann die Frist nach Absatz 1 um einige Tage verlängert werden.
Art. 17 Verfahren ausserhalb der Testphasen
Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein erstinstanzlicher Asylentscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich