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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten

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1Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) kann der Bund Personen in den Testphasen zusätzliche finanzielle Hilfe gewähren.

2Die finanzielle Hilfe beträgt maximal 2000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich auch nach Aufenthaltsdauer.

3Von der zusätzlichen finanziellen Hilfe ausgeschlossen sind Personen, welche einen Nichteintretensentscheid im Rahmen des Dublin-Verfahrens oder eine Entscheid nach Artikel 40 AsylG in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a AsylG erhalten haben (sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat).

6. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene

Art. 36 Anfechtbare Zwischenverfügungen im Rahmen der Testphasen

Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 4 Absatz 3 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.

Art. 37 Beschwerdefristen

Die Beschwerde gegen Verfügungen und Zwischenverfügungen ist innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Im Übrigen gelten die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG.

7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 38 Anwendbarkeit der Zwangsmassnahmen

Die nach Artikel 73 ff. AuG möglichen Zwangsmassnahmen sind auch auf Personen anwendbar, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten.

Art. 39 Haftanordnung und Haftüberprüfung

(Art. 80 Absatz 1 AuG)

Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75 AuG) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG wird die Haft vom BFM oder vom Standortkanton angeordnet.