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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten
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3Der Entscheid über die Zuweisung kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Asylgesuch im Rahmen von Testphasen oder im Verfahren ausserhalb der Testphasen behandelt und entschieden wird.
Art. 5 Folgen der Teilnahme an den Testphasen
Aus der Teilnahme an den Testphasen dürfen den Asylsuchenden in Bezug auf den Entscheid über ihr Asylgesuch keine Vor- oder Nachteile erwachsen.
Art. 6 Geltung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes
Das Asylgesetz und das Ausländergesetz finden auf das Asylverfahren im Rahmen von Testphasen Anwendung, sofern diese Verordnung in Bezug auf die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen nichts Abweichendes vorsieht.
2. Kapitel: Zentren des Bundes
Art. 7 Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren
1Die Testphasen werden in Zentren des Bundes durchgeführt, die vom BFM geführt werden. Diese können als Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren genutzt werden.
2Asylsuchende werden in der Regel in Verfahrenszentren untergebracht:
a. im beschleunigten Verfahren (Art. 16) von der Vorbereitungsphase bis zum Ablauf der Beschwerdefrist;
b. im Dublin-Verfahren für die Dauer der Vorbereitungsphase (Art. 15);
c. wenn das betreffende Verfahren nicht im Rahmen der Testphasen behandelt werden kann bis zur Zuweisung in einen Kanton nach Artikel 14.
3Asylsuchende im Dublin-Verfahren können nach Abschluss der Vorbereitungsphase bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in Wartezentren untergebracht werden.
4Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren können nach Ablauf der Beschwerdefrist bis zur Ausreise in Ausreisezentren untergebracht werden.
5Die Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentren können zusammengelegt werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen sinnvoll ist.
6Die Dauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt insgesamt höchstens 140 Tage. Liegen triftige Gründe vor, so kann der Aufenthalt um eine angemessene Frist verlängert werden.
7Eine Zuweisung auf die Kantone kann bei Bedarf auch vor Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer nach Absatz 6 erfolgen. Die Zuweisung richtet sich nach den Artikeln 13 und 14.