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Vernehmlassung 2012/154: Dringliche Asylgesetzrevision: Anhörung zur Umsetzung · 13 Seiten
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Art. 8 Betrieb der Zentren
1Das BFM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
2Das Departement erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb sicherzustellen.
3. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Zustelladresse
(Art. 12 Abs. 1 AsylG)
1Zustellungen oder Mitteilungen an Asylsuchende im Zentrum des Bundes werden am Tag der Aushändigung gegen schriftliche Empfangsbestätigung rechtsgültig.
2Werden die Asylsuchenden durch eine bevollmächtigte Person im Zentrum des Bundes vertreten, so ist die Zustellung rechtsgültig, wenn diese an den mit der Rechtsberatung und Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer gemäss Artikel 21 Absatz 2 im Zentrum des Bundes erfolgt.
Art. 10 Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
(Art. 13 Absatz 5 AsylG)
1Entscheide nach den Artikeln 32–35a und 38–41 AsylG gelten als eröffnet, sobald das BFM sie dem Leistungserbringer gemäss Artikel 21 Absatz 2 im Zentrum des Bundes zugestellt hat. Der Leistungserbringer oder die mit der Rechtsvertretung betraute Person gibt der asylsuchenden Person die Eröffnung unverzüglich bekannt.
2Das BFM eröffnet Entscheide nach den Artikeln 32–35a und 38–41 AsylG den Asylsuchenden, die sich in Zentren des Bundes aufhalten und die durch eine selber bestimmte bevollmächtigte Person vertreten werden. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung unverzüglich bekannt gegeben.
Art. 11 Verfahrenssprache
(Art. 16 Absatz 2 AsylG)
1Eingaben von Asylsuchenden im Zentrum des Bundes sind in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums einzureichen.
2Das BFM eröffnet Verfügungen in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums.
3Das BFM kann von den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abweichen, wenn:
a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;