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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
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Klinische Versuche
a. die Vollständigkeit des Gesuchs;
b. die beantragte Kategorisierung;
c. die Sicherheit des Arzneimittels, namentlich die präklinische und klinische Pharmakologie, die Toxikologie, Galenik, die Pharmakokinetik sowie die vorgesehene Dosierung und Indikation;
d. die auf den Daten zur Arzneimittelsicherheit beruhende Risikobewertung und das Risikomanagement;
e. die Qualität des Arzneimittels sowie die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP).
2 Es überprüft bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten:
a. die Vollständigkeit des Gesuchs;
b. die Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200012.
Art. 35 Gesuch
1Der Sponsor reicht dem Institut die Unterlagen gemäss Anhang 4 zur Prüfung ein.
2 Das Institut kann weitere Informationen verlangen.
Art. 36 Verfahren und Fristen
1Das Institut bestätigt dem Sponsor den Eingang des Gesuchs und teilt ihm offensichtliche Mängel in den Gesuchsunterlagen mit.
2Es entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Institut diese Frist um 30 Tage verlängern; es teilt dies dem Sponsor unverzüglich mit.
3Verlangt das Institut zusätzliche Informationen nach Artikel 35 Absatz 2, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.
4Es beurteilt prioritär und so rasch als möglich klinische Versuche mit einem erwarteten direkten Nutzen für Personen, die an einer unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit leiden.
5 Das Institut teilt seinen Entscheid der zuständigen Ethikkommission sowie weiteren zuständigen Behörden der Kantone mit.
Art. 37 Änderungen
1 Änderungen am bewilligten klinischen Versuch, die sich auf die Sicherheit des Heilmittels auswirken können, müssen vom Institut bewilligt werden. Ausgenommen sind sofortige Sicherheits- und Schutzmassnahmen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b.
12 SR 812.21