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Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten

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Klinische Versuche

7Die Bewilligung bleibt für die Dauer des klinischen Versuchs, höchstens jedoch während fünf Jahren nach Erteilung, gültig.

8 Das Institut, das BAG und das BAFU erlassen gemeinsam Richtlinien zur Beurteilung des Risikos für Mensch und Umwelt.

Art. 39 Klinische Versuche mit ionisierenden Strahlen

1Für klinische Versuche mit Heilmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden können und den Kategorien B und C zugeteilt sind, müssen dem Institut die Dokumente nach Anhang 4 Ziffer 5 eingereicht werden.

2Für klinische Versuche mit Arzneimitteln, die ionisierende Strahlen aussenden können und der Kategorie B zugeteilt sind, erteilt das Institut die Bewilligung, wenn die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 1 erfüllt und die Vorgaben der Strahlenschutzgesetzgebung eingehalten sind.

3 Bei klinischen Versuchen mit Heilmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden können und der Kategorie C zugeteilt sind, holt das Institut vor der Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme des BAG ein. Es erteilt die Bewilligung, wenn:

a. die Anforderungen nach Artikel 34 eingehalten werden;

b. die Vorgaben der Strahlenschutzgesetzgebung eingehalten werden;

c. das BAG dem klinischen Versuch zugestimmt hat.

4Das Institut entscheidet innert 60 Tagen, bei wesentlichen Änderungen nach Artikel 37 Absatz 3 innert 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen. Es teilt bei klinischen Versuchen der Kategorie C seinen Entscheid dem BAG mit.

5 Es übermittelt dem BAG bei klinischen Versuchen der Kategorie C unmittelbar nach Erhalt:

a. den Schlussbericht nach Artikel 41 Absätze 2 und 5;

b. die Meldungen nach den Artikeln 44 Absatz 3 und 45 Absatz 3.

5. Abschnitt: Meldungen und Berichterstattung

Art. 40 Meldung sicherheitsrelevanter Umstände und von Schutzmassnah-

men

1 Die Prüfperson meldet der Ethikkommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen:

a. Umstände, die während der Durchführung eines klinischen Versuchs auftreten und die Sicherheit oder die Gesundheit der teilnehmenden Personen beeinträchtigen können;

b. sofortige Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die während der Durchführung eines klinischen Versuchs getroffen werden.