Vorlage
Vernehmlassung 2012/26: Verordnung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 50 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage
Klinische Versuche
2.6 Nachweis der Einhaltung der guten Herstellungspraxis (Good Manufactu-
ring Practice, GMP);
2.7 Nachweis der Einhaltung der korrekten Kennzeichnung;
2.8 Entscheide von Arzneimittelaufsichtsbehörden anderer Länder zum klini-
schen Versuch, einschliesslich allfälliger Auflagen und deren Begründung;
2.9 Information über allfällige Gesuche bei oder Entscheide von Ethikkom-
missionen in der Schweiz.
3 Gesuchsunterlagen für klinische Versuche der Kategorie C mit Medi-
zinprodukten
3.1. Basisformular, einschliesslich der Begründung der beantragten Kategori-
sierung;
3.2 Prüfplan;
3.3 Datenerhebungsbogen (case report form, CRF);
3.4 bei klinischen Versuchen mit einem Medizinprodukt ohne Konformitäts-
kennzeichnung dessen Dokumentation, enthaltend:
a. Prüferbroschüre mit Zusammenstellung der aktuellen klinischen und nichtklinischen Informationen über das Prüfprodukt und seine Bestandteile;
b. Liste der anwendbaren Normen für Medizinprodukte und Beschreibung sämtlicher Abweichungen;
c. Dokumentation und Begründung allfälliger Abweichungen von der Norm ISO 14155;
d. Versicherung beziehungsweise Freigabe des Herstellers gemäss Anhang VIII 93/42/EWG33 oder Anhang 6 90/385/EWG34;
e. Bestätigung der Bereithaltung der Unterlagen gemäss Anhang VIII 93/42/EWG oder Anhang 6 90/385/EWG;
f. sofern der Sponsor des klinischen Versuchs und der Hersteller des Produkts nicht identisch sind: Vertrag zwischen Sponsor und Hersteller bezüglich Risikomanagement;
3.5 bei klinischen Versuchen eines Medizinprodukts mit Konformitätskenn-
zeichnung, aber abweichend von der vorgesehenen Zweckbestimmung oder Gebrauchsanweisung angewendet, dessen Dokumentation, enthaltend:
33 Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.
34 Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.