Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 39 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser
qu’à une légère atténuation des maux générés par la concurrence entre les caisses maladie. Au demeurant, seul un modèle de caisse publique tel que prôné par le PS permettrait d’annihiler les conséquences d’une concurrence, qui se joue sur le dos des assurées les plus faibles. Les économies effectuées dans les charges administratives liées à la compensation des risques pourraient être utilisées à meilleur escient.
Der RVK begrüsst die Verfeinerung des Risikoausgleiches sowie die zügige Umsetzung RVK der Gesetzesnovelle vom 21. März 2014. Angesichts der für die Erhebung der notwendigen Daten erforderlichen Vorlaufzeit erscheint die vorgelegte Übergangslösung als ein pragmatischer Schritt in die richtige Richtung. Im Hinblick auf die definitive Festlegung eines zusätzlichen Indikators der Morbidität erachten wir folgende Massnahmen als unverzichtbar:
- die Auswirkungen der Berücksichtigung der Arzneimittelkosten im Vorjahr und der neuen Einteilung in Risikogruppen auf den Risikoausgleich sollen sorgfältig ausgewertet und bei der definitiven Ausgestaltung der Regelung berücksichtigt werden;
- Durchführung von mehreren Probeläufen und Auswertung der Ergebnisse in enger Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern;
- Anhörung der Krankenversicherer und der relevanten Fachkreisen unter Gewährung von adäquaten Fristen.
Der Risikoausgleich gleicht das Risiko künftiger Kosten aufgrund der unterschiedlichen santésuisse Versichertenstruktur und nicht die angefallenen, vergangenen Kosten aus (prospektive Ausgestaltung): Ineffizientes Verhalten eines Versicherers wird damit nicht belohnt;
hingegen aber kostenbewusstes Handeln. Dies soll und wird sich mit einem neuen Morbiditätsindikator nicht ändern. Einzig die Berechnung der künftigen Risiken soll genauer werden. Um dies zu erreichen, wird der Risikoausgleich nun um einen einfach ermittelbaren Morbiditätsindikator ergänzt, welcher die zukünftigen Risiken auch im zunehmend beanspruchten ambulanten Sektor zuverlässig erfasst. Aus unserer Sicht ist der vorliegende Verordnungsentwurf aber in wenigen Punkten ungenau oder falsch und deshalb anpassungsbedürftig. Zusammenfassend die wichtigsten Punkte und Anmerkungen:
1. Die Übergangslösung zur Verfeinerung des Risikoausgleichs mit Medikamentenkostenschranken wird von den Mitgliedern von santésuisse grossmehrheitlich begrüsst.
2. Bei den Vorschlägen (z.B. die Festlegung der Höhe der Kostenschranke) handelt es sich teilweise um subjektive Angaben ohne versicherungsmathematischen Hintergrund.
3. Einige Mitglieder von santésuisse fordern, dass die Wechsler weiterhin in allen Risikoklassen zu berücksichtigen sind. Der geringere Aufwand rechtfertigt es nicht, dass Informationen für einen exakt berechneten Risikoausgleich verloren gehen.
4. Die Mitglieder von santésuisse begrüssen grossmehrheitlich einen früheren Testlauf (aktuell Sommer 2015), zumal diese Daten bereits heute bei allen Krankenversicherern vorhanden und abrufbar sind.
Anforderungen an Etappe 2:
1. Gemäss Plänen des BAG sollen die PCG nach dem niederländischen Modell an die Schweizer Verhältnisse angepasst werden. santésuisse und seine Mitglieder sollen möglichst früh in die konkrete Ausarbeitung der einzelnen PCG-Gruppen einbezogen und bei Vorabzügen oder Testdatenaufbereitungen informiert sowie involviert werden.
2. Der Datenschutz muss bei der Verwendung von PCG durch entsprechende Pseudonymisierungen und Anonymisierungen sichergestellt werden.
3. Da viele Versicherer sich bis dato noch nicht mit PCG befasst haben und detailliertes Wissen über PCG teilweise fehlt, ist es wichtig für die Umsetzung der Etappe 2, den Mehrwert der Verwendung von PCG für den Risikoausgleich aufzuzeigen.
Der SGB ist mit der vorgeschlagenen Verfeinerung einverstanden. Solange das Mehr- SGB kassensystem besteht sind der Risikoausgleich und dessen Verfeinerung notwendig. Mit Ausnahme von Artikel 6a sind wir mit den vorgeschlagenen Verordnungsanpassun- sgv gen einverstanden. Bei Artikel 6a sprechen wir uns dagegen aus, dass bei den Kassenwechslern die Morbiditätsindikatoren nicht mitberücksichtigt werden sollen. Wenn