Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 39 Seiten
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führt dazu, dass - unabhängig von den verwendeten Morbiditätskriterien - ein beachtli-
cher Teil der Risikounterschiede gar nicht ausgeglichen wird. Dieses Manko kann ein-
fach behoben werden, indem die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs auf Basis
der (nahezu) vollständigen Leistungen durchgeführt wird, wie sie statt nach 14 Monaten
nach 26 Monaten vorliegen. Zusätzlich zur Datenlieferung, wie sie aktuell vorgesehen
ist, müssten dazu lediglich die in den 12 Monaten seit der jeweils letzten Datenlieferung
zusätzlich abgerechneten Leistungen des Vorvorjahres mitgeliefert werden.
Um die Verzerrung des Risikoausgleichs wegen unvollständig abgerechneter Leistun-
gen nicht mehr in Kauf nehmen zu müssen, ist die Vervollständigung der Datenbasis für
die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs durch die Daten weiterer 12 Abrech-
nungsmonate vorzusehen:
Vorschlag, Absatz bis zu streichen. Begründung: Es braucht keine weiterführenden Helsana Bestimmungen in der Verordnung. Die prozessualen Regeln über die Datenlieferung
muss die Gemeinsame Einrichtung KVG zusammen mit den Versicherern so erarbeiten
und über eine Weisung (Leitfaden) erlassen, so dass folgende Aspekte gewährleistet
sind:
- Den Versicherern stehen die voraussichtlich resultierenden prospektiven Ansätze des
Risikoausgleichs für die Prämienkalkulation frühzeitig zur Verfügung.
- Für die definitive Berechnung des Risikoausgleichs (Leistungen nach Behandlungsda-
tum) werden auch zusätzliche Abrechnungsmonate abgewartet, so dass nahezu 100 %
der Leistungen des betreffenden Jahres berücksichtigt werden können (Skizze beilie-
gend).
Bemerkungen zur Übergangsbestimmung
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Nous déplorons en effet qu’il faille attendre 2017 pour que les modifications déploient AVIVO pleinement leurs effets.
Das lnkrafttreten des revidierten Risikoausgleichs ist auf den 1. Januar 2017 geplant. GE KVG Die neuen Bestimmungen sollen somit für die Risikoausgleiche der Jahre 2017 und
später Gültigkeit haben. Die Versicherer müssten somit die Bruttokosten für Arzneimittel
bereits ab dem 1. Januar 2015 in ihren Systemen erfassen. Unsere Abklärungen haben
ergeben, dass hierfür bei mehreren Krankenversicherern auch Softwareanpassungen
erforderlich sind. Diese müssten somit bis spätestens Ende 2014 realisiert sein. Eine
möglichst baldige und umfassende Information der Krankenversicherer durch das BAG
ist unseres Erachtens deshalb absolut unerlässlich.
2.4 Zusätzlich vorgeschlagene Bestimmungen
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A la place de l'art. 6a: assura Une solution consisterait à considérer qu'un pourcentage des nouveaux assurés est
automatiquement réparti dans les groupes "séjour dans un hôpital ou un EMS au cours
de l'année précédente" et "coûts de médicaments au cours de l'année précédente".·Ces
deux pourcentages pourraient être calculés sur Ia base des observations de l'année
précédente. Par voie de conséquence, l'échange de données n'aurait plus de raison
d'être et il n'y aurait pas à supprimer les indicateurs pour les nouveaux assurés.
Umfang der Datenlieferung: curafutura Um mit der neuen Verordnung gegenüber heute keinen Informationsverlust zu erleiden,
sollten die Datenlieferungen in jedem Fall im vollen Detaillierungsgrad für alle Risiko-
merkmale erfolgen, also je Kanton 128 Gruppen (2 Geschlechter x 16 Altersgruppen x 2
Gruppen für stationäre Aufenthalte im Vorjahr x 2 Gruppen für Medikamentenkosten >