Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 39 Seiten
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Diese Ausnahme leuchtet uns nicht ein. Weshalb soll ein Versicherer zusätzlich zur pharmaSuisse Versicherung eines identifizierten Risikopatienten noch beim nächsten Risikoausgleich
bestraft werden?
Änderungsvorschlag: santésuisse 1 Versicherte, die in dem für die Ermittlung der Arzneimittelkosten und der Aufenthalte
in einem Spital oder Pflegeheim massgeblichen Kalenderjahr bis zum Jahresende bei
einem anderen Versicherer versichert waren, werden für die Berechnung des Risiko-
ausgleichs ebenfalls berücksichtigt.
2 streichen
Begründung: Einige Mitglieder von santésuisse fordern, dass die Wechsler weiterhin in
allen Risikoklassen zu berücksichtigen sind. Der Informationsverlust im Risikoausgleich
lässt sich durch die vorgeschlagenen Neuerungen keinesfalls rechtfertigen. Zudem sind
die Versicherer mit viel Zuwachs deutlich benachteiligt mit dieser Lösung. Die Meldun-
gen der Vorversicherer via ZEMRA sind (auch gemäss Gemeinsame Einrichtung KVG)
etabliert und wenig komplex. Die Komplexität in der Sache ergibt sich aufgrund der zu-
nehmenden Anzahl von Flags, ist aber mehrheitlich unabhängig von dieser zusätzlichen
Lieferung. Die mit dem Ausschluss der Wechsler verbundenen Gefahren sind gross,
denn dies führt zu einem zusätzlichen Anreiz zur Risikoselektion. Zudem scheiden zwi-
schen 8 und 12% der Bevölkerung aus den Risikoausgleichsberechnungen aus.
Ziel des neuen Risikoausgleichs ist es, den Anreiz zur Risikoselektion zu reduzieren.
Die integrierte Versorgung und die Angebote der Versicherer zur Kostensteuerung bei
chronisch kranken und multimorbiden teuren Patienten sollen gefördert werden. Dass
ausgerechnet die Wechsler vom neuen Risikoausgleich ausgeschlossen werden, wider-
spricht dieser Zielsetzung diametral. Zu beachten ist weiter, dass dies in kleineren Kan-
tonen oder bei kleinen Kassen zu Instabilität des Systems beitragen kann.
Die Änderung bezüglich Datentransfer zwischen den Versicherern bzw. dass der bishe- SRK rige Datenaustausch über die zentrale Meldestelle teilweise wegfällt, scheint uns im
Sinne eines optimierten Datenschutzes eine richtige Massnahme zu sein.
Bei Artikel 6a sprechen wir uns dagegen aus, dass bei den Kassenwechslern die Mor- sgv biditätsindikatoren nicht mitberücksichtigt werden sollen. Nach wie vor kommt es auf
jeden Jahreswechsel hin zu einer grossen Zahl von Versichertenwechseln (bei steigen-
den Prämien dürfte sich diese Zahl gar noch erhöhen), so dass wir es rein aufgrund
dieses Mengengerüsts als nicht angebracht erachten, hier eine generelle Ausnahme zu
erlassen. Das Argument des einzusparenden administrativen Aufwands erachten wir als
nicht stichhaltig. Zudem befürchten wir, dass mit den vorgeschlagenen Ausnahmen
neue Anreize für eine Risikoselektion geschaffen werden könnten, was in Widerspruch
zur eigentlichen Zielsetzung der Vorlage stehen würde.
Bemerkungen zu Artikel 10 Absatz 1
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Gemeinsame Einrichtung KVG anstatt gemeinsame Einrichtung. Helsana,
santésuisse
Bemerkungen zu Artikel 10 Absatz 2bis
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Der Risikoausgleich, wie er in der Anpassung der VORA vorgeschlagen wird, weist curafutura analog zum heute gültigen Risikoausgleich das bedeutsame Manko auf, dass er auf
sehr unvollständig abgerechneten Leistungsdaten beruht. Der Umstand, dass zum Zeit-
punkt der Datenlieferung (Ende Februar des Folgejahres) noch mindestens 5 % der
Leistungen gar nicht abgerechnet sind und somit nicht in den Ausgleich einfliessen,