Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 39 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

5000 Fr. im Vorjahr). Für die Risikoausgleichsberechnung können diese 128 Gruppen

dann nachträglich durch die Gemeinsame Einrichtung KVG aggregiert werden.

Um Signifikanzen berechnen zu können, sollten analog zur Datenlieferung EF MC "Be-

sondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer: Nachweis

Kostenunterschiede“ (Kreisschreiben 5.3) für alle Risikoausgleichsgruppen die Summe

der Quadrate der Nettoleistungen aller Versicherten erhoben werden. Diese Information

ändert nichts an der Höhe der Ein- und Auszahlungen in bzw. aus dem Risikoausgleich,

würde aber mit minimalem Zusatzaufwand einen erheblichen Informationsgewinn erge-

ben, der für die Evaluation sowie für die zweite Etappe der Risikoausgleichsverfeine-

rung von grossem Nutzen wäre.

Die Daten sind wie vorstehend beschrieben an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu

liefern und von dieser - aggregiert über alle Versicherer - öffentlich zur Verfügung zu

stellen.

bis

Artikel 2 Absatz 1 (neu) Helsana bis

1 Die Schwellenwerte werden vom BAG jeweils jährlich nach wissenschaftlichen Me-

thoden so festgelegt, dass die Wirkung des Indikators möglichst gross ist.

ter

Artikel 2 Absatz 1 (neu) Helsana ter

1 Die Arzneimittelkosten werden vom Versicherer in Gruppen von 500 CHF-Schritten

erhoben.

bis

Artikel 2 Absatz 2 (neu) Helsana bis

2 DRG-Sonderentgelte für Medikamente gelten als Arzneimittelkosten.

Gemäss parlamentarischer Initiative Nr. 13.411 von Frau NR Margrit Kessler wurde klar pharmaSuisse festgestellt, dass das System des Tiers Garants zur gezielten Risikoselektion führen

kann. Wir schlagen vor, dass bei den Parametern des Risikoausgleichs die Anwendung

des Systems des Tiers Garant durch die Versicherer berücksichtigt wird. Alternativ ist

für die Versicherer eine sehr kurze Rückerstattungsfrist gegenüber den Patienten ge-

setzlich zu verankern.