Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 39 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

Berechnung des Risikoausgleichs. Schwierigkeiten bereitet allerdings, dass es sich um

eine subjektive Angabe ohne versicherungsmathematischen Hintergrund handelt. Die

verwendete Definition der Arzneimittelkosten muss zwingend im Leitfaden zur Daten-

erhebung präzisiert werden. Insbesondere mit Blick auf folgende Fragen: 1. Werden

auch Magistralrezepturen gemäss Arzneimittelliste mit Tarif im Risikoausgleich be-

rücksichtigt? 2. Werden auch Arzneimittel, die aus wirtschaftlichen Gründen von der

OKP übernommen werden im Risikoausgleich berücksichtigt (beispielsweise grand

frère)?

Der Schwellenwert von 5000 Fr. ist sehr hoch. Zudem erscheint uns die Festlegung VSAO des Schwellenwerts mittels einer Befragung der Krankenkassen kein geeignetes Vor-

gehen zu sein. Es ist für uns aus den Unterlagen nicht ersichtlich, wieso ein tieferer

Schwellenwert von bspw. 3000 Fr. den Risikoausgleich nicht noch weiter verbessern

würde. Die Schwelle von bspw. 3000 Fr. würde immer noch über der höchsten Fran-

chisestufe von 2500 Fr. liegen, womit keine Probleme bei Versicherungen, welche den

tiers garant an-wenden, entstehen würden. Es würden jedoch Versicherte mit anderen

Krankheitsbildern (z.B. die im Bericht erwähnten Asthma- oder Herzkrankheiten oder

multimorbide Patientinnen und Patienten) zusätzlich im Risikoausgleich berücksichtigt,

was sinnvoll erscheint.

Bemerkungen zu Artikel 2b Absatz 2

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Es ist sinnvoll, dass die Medikamentenkosten zum Zeitpunkt der Abgabe massgebend TG sind. Einerseits haben dadurch Versicherer, welche keine direkte elektronische Ver-

rechnung von den Apotheken und Leistungserbringern aufweisen, in Kauf zu nehmen,

dass ihnen allenfalls ein Zusatzaufwand in der Datenerhebung entsteht. Andererseits

profitieren diese von der Bezahlung in Vorkasse durch die Patienten und Patientinnen.

Gemäss Art. 2b Abs. 2 des VORA-Entwurfs ist für die Zuteilung der Bruttoleistungen auf GE KVG die Kalenderjahre das Abgabedatum massgebend. Abklärungen der Gemeinsamen

Einrichtung KVG bei Versicherern haben ergeben, dass das Abgabedatum der Medi-

kamente gegenwärtig noch nicht von allen Versicherern in ihren Systemen erfasst wird

bzw. erfasst werden kann. Uns ist auch nicht klar, ob das Abgabedatum auf den Rech-

nungen der Leistungserbringer lückenlos vorhanden ist. Ohne diese Angabe sowie de-

ren Erfassung durch die Versicherer ist jedoch keine ordnungsgemässe Durchführung

des revidierten Risikoausgleichs möglich. Wir sind deshalb der Meinung, dass die Ver-

sicherer (allenfalls auch Leistungserbringer) vom BAG rechtzeitig entsprechend infor-

miert und angewiesen werden sollten.

Das Datum der Abgabe der Arzneimittel entspricht dem statistischen Behandlungsbe- santésuisse ginn. Die Zuteilung der Bruttoleistungen auf das Kalenderjahr ist somit genug klar defi-

niert. Zusätzliche Präzisierungen auf der VORA-Stufe sind demnach nicht notwendig.

Allenfalls sind später im Leitfaden zur Datenerhebung Präzisierungen notwendig und

hilfreich.

Bemerkungen zu Artikel 2c Absatz 1

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Aus Gründen der besseren Verständlichkeit empfehlen wir zudem, Artikel 2c Absatz 1 GL sprachlich zu überarbeiten.

Bittet dringlich, den Indikator „Hospitalisationen im Vorjahr“ zu überprüfen. Er ist aus TG medizinischer Erfahrung nicht geeignet, das Krankheitsrisiko abzubilden. Insbesondere

muss hinterfragt werden, ob dieser Indikator geeignet ist, das Verhalten der Versicherer

langfristig in die Richtung eines wirksamen Case Managements zu steuern.