Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/29: Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 39 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

gehen davon aus, dass mit dieser moderaten Erhöhung auch weiterhin sichergestellt

sein sollte, dass die Anzahl der Versicherten in den einzelnen Risikogruppen auch bei

kleineren Kantonen eine "kritische Grösse" nicht unterschreitet und sich damit die Ge-

fahr von sog. "Ausreissern" bei den Durchschnittskosten nicht wesentlich erhöht.

Alter und Geschlecht sind vom Gesetzgeber definierte zwingende Risikomerkmale. Helsana Deshalb können diese auch nicht für einzelne Risikogruppen wegbedungen werden.

- Erste Trends in Folge neuer Entwicklungen im Bereich Onkologie / personalisierte

Medizin zeigen klar altersabhängige Arzneimittelkosten. Bei den Neu- Entwicklungen /

Zulassungen ist der Trend zu sehr teuren altersabhängigen Kombinationstherapien

(Targets) bereits feststellbar.

- Der vorliegende RA wird voraussichtlich 2017-2020 und allenfalls sogar länger Gültig-

keit haben, bis dahin wird sich bei den Medikamentenkosten eine klare Alters- und Ge-

schlechter-Abhängigkeit zeigen

Alle Versicherten werden mittels Regression in Risikogruppen gemäss allen Risiko-

merkmalen eingeteilt. Vorschlag für Artikel 2d:

Versicherte werden nach den Indikatoren Alter, Geschlecht, Aufenthalt in einem Spital

oder Pflegeheim im Vorjahr und den Arzneimittelkosten im Vorjahr in Risikogruppen

eingeteilt. (Bst. a und b und Abs. 2 streichen)

Untersuchungen des BAG in Zusammenarbeit mit Versicherern haben gezeigt, dass santésuisse anscheinend bei Versicherten mit Bruttoleistungen für Arzneimittel im Vorjahr über 5000

Franken, mit steigendem Alter keine höheren Durchschnittsleistungen feststellbar sind.

Auch das Geschlecht hat in diesen Risikogruppen angeblich keinen signifikanten Ein-

fluss auf die Durchschnittsleistungen. Gestützt auf diese Angaben sind die Versicherer

einverstanden mit der beschriebenen Reihenfolge und der Vorgehensweise der Eintei-

lung der Versicherten in Risikogruppen. Insbesondere bei kleinen und mittleren Versi-

cherern bei kleinen Beständen erscheint dieses Vorgehen praktikabel. Gemäss dem

übergeordneten Artikel 2 lit. a bis d, wo beschrieben wird, welche Kriterien für den Risi-

koausgleich verwendet werden, ist es aber juristisch nicht zulässig, dass die Kriterien

Alter und Geschlecht bei den beiden Risikogruppen gemäss Art. 2d Abs. 1 lit. a und b

weggelassen werden dürfen.

Zu Abs. 2: Für die Versicherer stellt die Lieferung der Daten nach 62 RA-Klassen kein

Problem dar. Das BAG hat angedeutet, dass die Versicherer weiterhin 120 RA-Gruppen

an die Gemeinsame Einrichtung KVG liefern können und die GE KVG fasst dann die

Daten zu 62 RA-Gruppen zusammen. Die Lieferung von 62 oder 120 RA-Klassen ist im

Rahmen des geplanten Probelaufs zu definieren. Aus rein technischer Sicht können

beide Varianten zur Datenlieferung umgesetzt werden.

Bemerkungen zu Artikel 6 Absätze 1 und 2

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

Änderungsvorschläge: Helsana 1 Im Ausgleichsjahr werden mittels Regression die durchschnittlichen Nettoleistungen in

den einzelnen Risikogruppen über alle Versicherer hinweg (Gruppendurchschnitt) für

das Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet.

2 Im Jahr, das dem Ausgleichsjahr folgt, werden die erwarteten Gesamtnettoleistungen

in den einzelnen Risikogruppen für das Ausgleichsjahr mittels Regression berechnet.

Bemerkungen zu Artikel 6 Absatz 6

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser

Gemäss Art. 6 Abs. 6 des VORA-Entwurfs leisten die Versicherer, welchen in den letz- GE KVG ten beiden Jahren vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozia-

len Krankenversicherung entzogen wurde, keine Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge