Vorlage Protokoll

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 24 Seiten

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Protokoll von Nagoya

(5) Das Sekretariat stellt nach Absatz 4 erhaltene Informationen über die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung.

Art. 14 Die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der

Vorteile (Access and Benefit-sharing Clearing-House)

sowie Informationsaustausch

(1) Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingerichtet. Über sie werden Informationen, die im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, ausgetauscht. Insbesondere macht die Informationsstelle Informationen zugänglich, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung dieses Protokolls von Belang sind.

(2) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle nach diesem Protokoll erforderlichen Informationen sowie die nach den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Informationen umfassen

a) Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Massnahmen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile;

b) Informationen über die nationale Anlaufstelle und die zuständige(n) nationale(n) Behörde(n) und

c) Genehmigungen oder gleichwertige Dokumente, die zum Zeitpunkt des Zugangs als Nachweis für die Entscheidung, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, oder als Nachweis für das Vorliegen einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgestellt wurden.

(3) Zusätzliche Informationen, sofern vorhanden und sofern angebracht, können Folgendes umfassen:

a) einschlägige zuständige Behörden der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften sowie weitere Informationen, soweit beschlossen;

b) Mustervertragsklauseln;

c) Methoden und Instrumente, die zur Überwachung genetischer Ressourcen entwickelt wurden, und

d) Verhaltensregeln und bewährte Verfahren.

(4) Die näheren Einzelheiten des Betriebs der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile einschliesslich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.