Vorlage Protokoll

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 24 Seiten

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Protokoll von Nagoya

(5) Zu den Massnahmen nach den Absätzen 1–4 können unter anderem folgende gehören:

a) Ausbau der rechtlichen und institutionellen Strukturen;

b) Förderung der Gerechtigkeit und Ausgewogenheit in Verhandlungen, beispielsweise durch Schulungen zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;

c) Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung;

d) Einsatz der besten verfügbaren Kommunikationsmittel und internetgestützten Systeme für mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Tätigkeiten;

e) Entwicklung und Verwendung von Bewertungsmethoden;

f) Bioprospektion, damit zusammenhängende Forschung und taxonomische Untersuchungen;

g) Weitergabe von Technologie sowie Infrastruktur und technische Kapazität zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Weitergabe von Technologie;

h) Erhöhung des Beitrags der mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zusammenhängenden Tätigkeiten;

i) besondere Massnahmen zur Stärkung der Kapazität der einschlägigen Betroffenen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile und

j) besondere Massnahmen zur Stärkung der Kapazität der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Kapazität der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem Zugang zu genetischen Ressourcen und/oder sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen.

(6) Informationen über die nach den Absätzen 1–5 ergriffenen Massnahmen zum Aufbau und Ausbau von Kapazitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen an die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile übermittelt werden, um Synergien und die Koordination beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten im Bereich des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile zu fördern.

Art. 23 Weitergabe von Technologie, Zusammenarbeit und Kooperation

Im Einklang mit den Artikeln 15, 16, 18 und 19 des Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien in technischen und wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen einschliesslich biotechnologischer Forschungstätigkeiten zusammen und kooperieren, um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu und die Weitergabe von Technologien an Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu fördern und unterstützen, um die