Vorlage Protokoll

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 24 Seiten

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Protokoll von Nagoya

Art. 11 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.

(2) Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertragsparteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.

Art. 12 Sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen

(1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht gegebenenfalls Gewohnheitsregeln, Gemeinschaftsvereinbarungen und -verfahren der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Hinblick auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen.

(2) Die Vertragsparteien schaffen unter wirksamer Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften Mechanismen zur Unterrichtung möglicher Nutzer von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen über ihre Verpflichtungen, darunter auch über Massnahmen für den Zugang zu diesem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus seiner Nutzung ergebenden Vorteile, welche die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile verbreitet.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angebracht, die Ausarbeitung von Folgendem durch die indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, einschliesslich der Frauen in diesen Gemeinschaften, zu unterstützen:

a) Gemeinschaftsvereinbarungen in Bezug auf den Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieses Wissens ergebenden Vorteile;

b) Mindestanforderungen für einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur Gewährleistung der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergebenden Vorteile und

c) Mustervertragsklauseln für die Aufteilung der sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergebenden Vorteile.

(4) Bei der Durchführung dieses Protokolls beschränken die Vertragsparteien, soweit möglich, nicht die herkömmliche Nutzung und den Austausch genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens innerhalb und