Vorlage Protokoll

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 24 Seiten

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Protokoll von Nagoya

Art. 15 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften

über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile

(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den innerhalb ihres Hoheitsbereichs genutzten genetischen Ressourcen im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der anderen Vertragspartei vorgeschrieben.

(2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und angemessene Massnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach Absatz 1 angenommenen Massnahmen.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern angebracht, in Fällen mutmasslicher Verstösse gegen die in Absatz 1 genannten innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammen.

Art. 16 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften

über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in Bezug auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen

(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu innerhalb ihres Hoheitsbereichs genutztem, sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der anderen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich diese indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften befinden, vorgeschrieben.

(2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und angemessene Massnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach Absatz 1 angenommenen Massnahmen.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern angebracht, in Fällen mutmasslicher Verstösse gegen die in Absatz 1 genannten innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammen.

Art. 17 Überwachung der Nutzung genetischer Ressourcen

(1) Zur Unterstützung der Einhaltung ergreift jede Vertragspartei, soweit angebracht, Massnahmen, um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu überwachen und die Transparenz in Bezug auf ihre Nutzung zu verbessern. Zu diesen Massnahmen gehören