Vorlage Protokoll
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 24 Seiten
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Protokoll von Nagoya
eine besondere internationale Regelung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile Anwendung findet, die mit den Zielen des Übereinkommens und dieses Protokolls im Einklang steht und ihnen nicht zuwiderläuft, findet dieses Protokoll keine Anwendung für die Vertragspartei oder Vertragsparteien der besonderen Regelung im Hinblick auf die darin erfasste bestimmte genetische Ressource und für den darin vorgesehenen Zweck.
Art. 5 Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile
(1) Nach Artikel 15 Absätze 3 und 7 des Übereinkommens werden Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen sowie aus der späteren Verwendung und Vermarktung ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, das heisst dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, ausgewogen und gerecht geteilt. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
(2) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht, mit dem Ziel sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, deren Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die bestehenden Rechte dieser indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften an diesen genetischen Ressourcen mit den betroffenen Gemeinschaften auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgewogen und gerecht geteilt werden.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 1 ergreift jede Vertragspartei Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht.
(4) Zu den Vorteilen können finanzielle und nicht finanzielle Vorteile gehören, darunter unter anderem die in der Anlage aufgeführten.
(5) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht, damit die Vorteile, die sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergeben, mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, die Träger dieses Wissens sind, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
Art. 6 Zugang zu genetischen Ressourcen
(1) In Ausübung der souveränen Rechte in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile bedarf der Zugang zu genetischen Ressourcen für ihre Nutzung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, das heisst des Ursprungslands dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.