Vorlage Protokoll
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 24 Seiten
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Protokoll von Nagoya
(4) Das international anerkannte Konformitätszertifikat enthält zumindest folgende Angaben, sofern diese nicht vertraulich sind:
a) die ausstellende Behörde;
b) das Ausstellungsdatum;
c) den Bereitsteller;
d) das eindeutige Erkennungszeichen des Zertifikats;
e) die natürliche oder juristische Person, der die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt wurde;
f) den Gegenstand des Zertifikats oder die genetischen Ressourcen, auf die es sich bezieht;
g) die Bestätigung, dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden;
h) die Bestätigung, dass die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erlangt wurde;
i) kommerzielle und/oder nicht kommerzielle Nutzung.
Art. 18 Einhaltung einvernehmlich festgelegter Bedingungen
(1) Im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i und des Artikels 7 ermutigt jede Vertragspartei die Bereitsteller und Nutzer von genetischen Ressourcen und/oder von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, in einvernehmlich festgelegte Bedingungen gegebenenfalls Bestimmungen über die Streitbeilegung aufzunehmen, einschliesslich
a) der Gerichtsbarkeit, der sie alle Streitbeilegungsverfahren unterwerfen;
b) des anwendbaren Rechtes und/oder
c) Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung wie etwa Mediations- oder Schiedsverfahren.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei sich aus den einvernehmlich festgelegten Bedingungen ergebenden Streitigkeiten die Beschreitung eines Rechtswegs entsprechend den in ihrer jeweiligen Rechtsordnung geltenden gerichtlichen Erfordernissen möglich ist.
(3) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, wirksame Massnahmen im Hinblick auf
a) den Zugang zu Gerichten und
b) die Verwendung von Mechanismen für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen und Schiedssprüche.
(4) Die Wirksamkeit dieses Artikels wird von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 31 des Protokolls überprüft.