Vorlage Protokoll
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 24 Seiten
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Protokoll von Nagoya
Art. 19 Mustervertragsklauseln
(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln für einvernehmlich festgelegte Bedingungen.
(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmässig Bilanz der Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln.
Art. 20 Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährte Verfahren und/oder
Normen
(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.
(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmässig Bilanz der Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen und prüft die Annahme besonderer Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährter Verfahren und/oder Normen.
Art. 21 Bewusstseinsschärfung
Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen zur Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen und anderen mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Fragen. Diese Massnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
a) die Förderung dieses Protokolls einschliesslich seines Zieles;
b) die Organisation von Treffen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften und einschlägiger Betroffener;
c) die Einrichtung und Unterhaltung eines Beratungsdienstes für indigene und ortsansässige Gemeinschaften und einschlägige Betroffene;
d) die Verbreitung von Informationen durch eine nationale Informationsstelle;
e) die Förderung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen in Absprache mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen;
f) gegebenenfalls die Förderung des Erfahrungsaustauschs auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene;
g) die Aufklärung und Ausbildung der Nutzer und Bereitsteller von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile;