Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten
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1.6.4 Deutschland
In Deutschland gibt es keine speziellen Gesetzesgrundlagen, welche auf den Hooliganismus abzielen. Zur Anwendung kommen hauptsächlich gängige Artikel des Strafrechts. In erster Linie ist es Aufgabe des privaten Veranstalters (meist der Heim- respektive Gastgeberverein), die Sicherheit im Stadion respektive dem Veranstaltungsort zu gewährleisten und Probleme beim Ablauf der Veranstaltungen als solche zu verhindern. Der Veranstalter muss ausserdem Vorkehrungen gegen gewalttätige Übergriffe treffen (z.B. strikte Fantrennung im Stadion bei befürchteten Gewalttätigkeiten). Deutschland setzt bei der Bekämpfung des Hooliganismus zudem auf grosse Polizeiaufgebote.
1.7 Umsetzung
Die SBB als hauptbetroffenes Transportunternehmen beurteilt die geplante Gesetzesänderung positiv und sieht keine grundsätzlichen Hindernisse für die Umsetzung. Offen ist die Frage, ob auch die Klubs bereit sind, konstruktiv bei der Umsetzung mitzuwirken.
Im Nachgang zur geplanten Revision des Personenbeförderungsgesetzes wird auch eine Anpassung der Verordnung über die Personenbeförderung nötig werden. Namentlich muss genau festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Transportpflicht aufgehoben werden kann.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen (Art. 12 Abs. 2 und Art. 12a PBG)
Art. 12 Abs. 2 PBG
Durch die erweiterte gesetzliche Delegationskompetenz kann der Bundesrat die Transportunternehmen ermächtigen, auch jene Personen vom Transport auszuschliessen, welche die (öffentliche) Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
Die öffentliche Ordnung umfasst alle Regeln, die nach der jeweils herrschenden Ansicht für das geordnete Zusammenleben der Privaten unerlässlich sind.
Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre usw.) sowie Einrichtungen des Staates (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz. 2433).
Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Ein solches Verhalten kann auch