Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten
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sucht, das Problem mit freiwillig-einvernehmlichen Lösungen zwischen Behörden und Klubs zu lösen. Indessen waren die Erfahrungen damit nur teilweise erfolgreich.
Angesichts der unbefriedigenden Lage will der Bundesrat die nötigen Gesetzesänderungen veranlassen, welche für eine effizientere Lösung der Probleme im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen im öffentlichen Verkehr nötig sind.
1.4 Verworfene Alternativen
Würden nur einzelne Elemente der geplanten Änderung eingeführt, hätten diese nicht genügend Wirkung bzw. wäre es für gewaltbereite Fans möglich, weiterhin die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs in Frage zu stellen. Verschiedene andere mögliche Massnahmen wurden aus bestimmten Gründen verworfen.
1.4.1 Beschränkung auf Charterzüge
Es wäre grundsätzlich denkbar, dass die Transportunternehmen von sich aus keine Extratransporte für Fangruppen mehr anbieten. Stattdessen würden die Gastklubs in sämtlichen Fällen, in denen dies als nötig erachtet wird, dazu verpflichtet, die Extratransportmittel per Chartervertrag zu bestellen. Eine solche Bestimmung würde möglicherweise die Regelung der Haftung vereinfachen. Indes gibt es keinen Grund, das bisherige Modell, bei dem die Transportunternehmen von sich aus Extratransporte anbieten, gänzlich aufzugeben. Trotz der Probleme, welche gelöst werden müssen, hat sich nämlich dieses System bisher im Grundsatz durchaus bewährt.
1.4.2 Besondere Bestimmungen für Risikoveranstaltungen
Geprüft wurde, ob für Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko besondere Bestimmungen erlassen werden sollen. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Klubs für Veranstaltungen, welche als besonders risikoreich beurteilt werden, zur Bestellung eines Extratransports verpflichten werden könnten. Dies würde die Frage aufwerfen, nach welchen Kriterien und von wem beurteilt wird, ob es um ein geregeltes Aufeinandertreffen oder um eine Risikoveranstaltung geht. Es bestünde die Gefahr, dass die entsprechenden Entscheide zu grösseren Kontroversen und möglicherweise weiteren Aktivitäten gewaltbereiter Fans Anlass geben würden. Schliesslich wäre ein solches Verfahren mit einem nicht unerheblichen behördlichen Aufwand verbunden. Deshalb wurde von dieser Lösung Abstand genommen.
1.4.3 Ausdehnung der Haftungsbestimmung auf den Regelverkehr
Bei der Erarbeitung der Vorlage wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die neue Haftungsbestimmung für Extratransporte einen unerwünschten Anreiz für das Ausweichen auf den Regelverkehr darstellen könnte, und ob deshalb die Haftungsbestimmung auf den Regelverkehr ausgedehnt werden müsste.
Eine solche Regelung ist aber schon deshalb nicht erforderlich, weil im Falle des Anbietens eines Charters- oder Extrazuges oder -busses die Transportunternehmen