Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten
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ligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele der obersten Ligen einführen. Diese soll es den Behörden ermöglichen, den – privaten – Veranstaltern von Sportanlässen Auflagen zu machen. Unter anderem sollen die Veranstalter nur dann eine Bewilligung zur Durchführung des Spiels erhalten, wenn sie die Fans der Gastmannschaft verpflichten, per Extrazug ans Spiel und von diesem zurückzureisen.
Derartige behördliche Anordnungen hätten gegenüber der generellen Transportpflicht Vorrang. Analoge Entscheide hatte das Bundesamt für Verkehr in früheren Jahren in Zusammenhang mit dem Weltwirtschaftsforum WEF in Davos gefällt. Damals hatte die Rhätische Bahn (RhB) ihre Fahrten aufgrund polizeilicher Anweisungen zeitweise eingeschränkt.
Die Vorlage der KKJPD stiess in der Vernehmlassung bei Kantonen, Städten, Bundesbehörden und Parteien auf ein positives Echo. Die Änderung des kantonalen Konkordats dürfte die Wirkung der vorliegenden PBG-Revision unterstützen. Die Kombination der beiden Erlasse dürfte dazu führen, dass die Fans in jedem Fall mit Extrazügen anreisen, weil ihnen sonst der Eintritt ins Stadion verwehrt bliebe.
Die PBG-Revision soll ihre Wirkung aber auch dann entfalten können, wenn die Konkordats-Revision nicht in allen Kantonen umgesetzt würde. Da die Fans nur noch bei konformem Verhalten bis zum Zielbahnhof nahe des Stadions transportiert würden, hätten sie grundsätzlich selber ein Interesse an einem reibungslosen Verlauf der Extrafahrten.
1.2.5 Abgrenzung der neuen Regelung
Das Hooligan-Problem betrifft nicht nur die An- und Abreise mit dem öffentlichen Verkehr. Auch in den Stadien und in ihrer Umgebung ereignen sich immer wieder Zwischenfälle, beispielsweise beim Abbrennen von Pyrotechnik. Diese Probleme fallen indes in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, der Polizei und der Klubs und werden in dieser Vorlage nicht behandelt.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die Transportunternehmen haben die Möglichkeiten, welche sie mit der bestehenden Rechtslage haben, weitgehend ausgeschöpft. Wegen der heute gesetzlich festgeschriebenen und kaum einschränkbaren Transportpflicht und der fehlenden Haftungsvorschriften für die Fangruppen sind sie nicht in der Lage, bei Fan-Extrazügen ihre Verantwortung in Sachen Sicherheit des öffentlichen Verkehrs adäquat wahrzunehmen.
Auch ist im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1.1.3 erwähnten Pilotprojekt mit YB noch gänzlich offen, ob sich andere Vereine zu einem ähnlichen Modell verpflichten lassen. Fraglich ist zudem auch, ob es gelingen wird, den Klubs in einem solchen Modell auch die Haftung für allfällige Schäden zu übertragen. Bereits nach Ablauf der befristeten Zwangsmassnahmen im Zusammenhang mit der Fussball-Europameisterschaft 2008 und der Eishockey-Weltmeisterschaft 2009 wurde ver-