Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten
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YB verpflichtet sich gegenüber den SBB, seine Fans auf Extrazug-Fahrten zu Auswärtsspielen zu begleiten und dabei für Sicherheit und Sauberkeit zu sorgen. Der Klub übernimmt indes keine Haftung für Schäden. Nach Abschluss der Vorrunde 2011/12 zogen SBB und YB eine positive Bilanz. Die SBB möchte mit anderen Klubs ähnliche Vereinbarungen abschliessen.
Weiter sieht die SBB einen Umbau des Rollmaterials vor, welches für Fanzüge eingesetzt wird. Die entsprechenden Wagen werden so ausgerüstet, dass der Lokführer eine missbräuchlich gezogene Notbremse übersteuern kann (Notbremseüberbrückung). Zudem wird der Mechanismus für die Türschliessung so umgebaut, dass sich die Türen je nach Situation nur auf der einen – statt wie bisher auf beiden Seiten
– öffnen lassen (seitenselektive Türöffnung). Weiter sollen die Fenster nur noch so weit geöffnet werden können, dass es nicht mehr möglich ist, durch Öffnungen Gegenstände nach aussen zu werfen. Laut SBB lassen sich aber mit diesen Massnahmen allein die Probleme im Zusammenhang mit randalierenden Fans nicht lösen. Gesetzliche Anpassungen sind deshalb unumgänglich.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Mit der vorgeschlagenen Revision des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) sollen Grundlagen dafür geschaffen werden, dass Transportunternehmen Fans zur Benutzung von Extrazügen resp. -fahrzeugen verpflichten können. Gleichzeitig sollen die Bedingungen für solche Transporte verschärft werden: Die Fans bzw. die Klubs sollen für sämtliche Schäden haften, welche bei Fahrten mit Extrazügen oder - fahrzeugen verursacht werden.
1.2.1 Lockerung der Beförderungspflicht durch Verpflichtung zur Benutzung von Extrafahrzeugen
Mit dem neuen Artikel 12a PBG sollen die Transportunternehmen den Fans neu vorschreiben können, dass sie für die Fahrt zu einem Auswärtsspiel ein speziell für sie bereit gestelltes Transportmittel benützen müssen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: entweder bietet das Transportunternehmen dem Klub an, einen Zug zu chartern (Charterzug). Oder aber das Transportunternehmen kann von sich aus einen Extrazug bereitstellen, dies etwa dann, wenn der Klub aus irgendwelchen Gründen vom Angebot, einen Zug zu chartern, keinen Gebrauch machen will.
Wird ein derartiger Extratransport angeboten, besteht für die Betroffenen kein Rechtsanspruch mehr, im fahrplanmässigen Verkehr transportiert zu werden. Insoweit wird die Transportpflicht gelockert, sie gilt nur noch bezogen auf die Extratransporte und ist darüber hinaus aufgehoben. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die übrigen Passagiere und der fahrplanmässige Regelverkehr nicht von Fangruppen behelligt werden.
Wird durch den Klub kein Charterzug bestellt, so können die Unternehmen ihrerseits Extrazüge anbieten und gegen Vorlage einer Eintrittskarte entsprechende Fahraus-