Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten
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weise abgeben, welche maximal so viel kosten dürfen wie eine Fahrt im fahrplanmässigen Verkehr. Ebenfalls möglich ist, dass sie Kombitickets abgeben, welche sowohl zur Fahrt im Extrazug als auch zum Eintritt ins Stadion berechtigen. Solche Kombitickets können entweder von den Transportunternehmen selber oder aber von den Veranstaltern ausgegeben werden.
Erste Erfahrungen mit Kombitickets für Grossveranstaltungen gibt es bereits. Im Rahmen der EURO 08 oder des eidgenössischen Schwingfests boten bzw. bieten die SBB kombinierte Anreise- und Eintrittstickets an. Zudem verkaufen verschiedene Klubs für ihre Heimspiele Eintrittstickets, die zugleich die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs beinhalten. Bisher wurden Kombitickets primär mit dem Ziel angeboten, dass die Fans mit dem öffentlichen Verkehr statt mit dem Auto anreisen. Mit der Herausgabe von Kombitickets für bestimmte Stadion-Sektoren könnten die Fans des Gastklubs aber auch von den übrigen Matchbesuchern getrennt werden.
1.2.2 Schaffung eines Haftungstatbestandes
Neu sollen die Klubs für sämtliche Schäden haften, welche ihre Fans im Rahmen von Extrafahrten verursachen. Die Regelung beinhaltet sowohl Schäden, welche unbeteiligte Personen oder das Personal erleiden, als auch sämtliche Sachschäden an Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs. Die Klubs können sich von der Haftpflicht befreien, wenn sie nachweisen können, dass sie im Vorfeld alles unternommen haben, um den eingetroffenen Schaden zu verhüten.
1.2.3 Präzisierung der Ausschlussgründe
Mit der Revision soll durch die Neuformulierung von Artikel 12 Absatz 2 PBG auch klar gestellt werden, dass der Bundesrat nicht nur aus Gründen der Betriebssicherheit (Safety) sondern auch aus Gründen der polizeilichen Sicherheit (Security) die Transportpflicht der Transportunternehmen aufheben kann. Der Bundesrat soll eine klare Rechtsgrundlage erhalten, um die in der Verordnung über die Personenbeförderung genannten Gründe, welche eine Aufhebung der Transportpflicht rechtfertigen, nötigenfalls ergänzen zu können. Diese Gründe sind allgemeingültig, also nicht auf die Beförderung zu Sportveranstaltungen beschränkt. Die geltenden Bestimmungen sind historisch gewachsen und stammen primär aus dem Bereich Gefahrguttransport.
1.2.4 Verhältnis zum interkantonalen Konkordat
Die beantragten Änderungen des PBG stehen in einem engen Zusammenhang mit der Revision des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt im Sport, welche die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) am 2. Februar 2012 verabschiedet hat. Die KKJPD will mit der Revision insbesondere eine Bewil-