Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten
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zu lassen. Dieses Ermessen ist selbstverständlich pflichtgemäss auszuüben und darf nicht willkürlich angewendet werden.
Mit dieser Bestimmung wird auch die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Transportunternehmen die Beförderung von Personen zu Sportveranstaltungen ablehnen können, wenn die Reisenden nicht zusammen mit dem Fahrausweis eine Eintrittskarte ("Kombiticket") erwerben oder bereits Inhaber einer Eintrittskarte sind.
Der Veranstalter kann überdies unabhängig von der vorliegenden Regelung und unabhängig von der Entscheidung des Transportunternehmens festlegen, ob er den Eintritt zur Veranstaltung oder zu bestimmten Sektoren (z.B. Gästesektor) davon abhängig machen möchte, dass jeder Besucher über ein Kombiticket verfügen muss, um so einen Anreiz für die Benützung des öffentlichen Verkehrs bzw. eines allfällig bestellten Charterzuges zu setzen. Diese Kompetenz hat er gestützt auf sein Hausrecht, das ihm beispielsweise auch erlaubt, das Mitbringen gefährlicher Gegenstände u.ä. zu untersagen. Solche Klauseln sind bei Grossveranstaltungen die Regel und finden sich jeweils auch auf den Eintrittskarten aufgedruckt.
Abs. 2:
Um die Fans zur Benützung der Extrazüge zu veranlassen, sollte der Fahrpreis eher tief angesetzt werden. Keinesfalls darf das Beförderungsentgelt dasjenige für eine normale Fahrkarte übersteigen. Die Unternehmen werden demnach bestrebt sein, die Fans durch eine attraktive Preisgestaltung zur Benützung der Extrazüge zu veranlassen. Auch ein Klub, welcher einen Extratransport chartert, darf gegenüber den Fans nicht höhere Tarife ansetzen als diejenigen, welche im Regelverkehr für die gleiche Strecke gelten. Wenn der Besteller für das Chartertransportmittel einen Pauschalpreis bezahlt, geht das Risiko der Auslastung auf ihn über.
Abs. 3:
Die Haftung des Klubs für sämtliche Schäden (zu denen insbesondere auch Schäden an Infrastruktur und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs gehören) entsteht dadurch, dass der Klub einen Charterzug bestellt oder aber dadurch, dass das Transportunternehmen von sich aus einen Extrazug bereitstellt. Der Unterschied liegt darin, dass der Klub im Fall des Charterzuges mehr Einfluss auf den Ablauf des Transportes nehmen kann. Damit er sich seiner Haftung nicht einfach durch die Nichtbestellung eines Charterzuges entziehen kann, tritt bei der Bereitstellung eines Extrazuges durch ein Transportunternehmen die gleiche Haftungsfolge ein. Hier aber hat der Klub tendenziell weniger Einfluss auf den Transportablauf. Dies dürfte einen Anreiz darstellen, Züge oder Busse zu chartern.
Die Haftung wird deshalb in diesem Artikel und nicht bei den Haftungsbestimmungen des PBG geregelt, weil es vorliegend um die Haftung eines Dritten geht. Der 9. Abschnitt des Gesetzes (Art. 42 - 50) behandelt die vertragliche Haftung zwischen den Unternehmen und den Reisenden, der 10. Abschnitt (Art. 51) die ausservertragliche Haftung des Unternehmens.
Abs. 4:
Der Klub soll sich durch nachweisbar zweckmässige Vorsorge von der Haftung befreien können.