Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten

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ohnehin nicht verpflichtet sind, Fangruppen in Regelzügen oder -bussen zu befördern. Wird diese Einschränkung der Transportpflicht durchgesetzt, ist auch nicht davon auszugehen, dass es zu Haftpflichttatbeständen in Verkehrsmitteln des Regelverkehrs kommt. Auch der Umstand, dass ein Verein haftet, dürfte für seine Fans keinen genügenden Anreiz darstellen, anstatt mit einem Extrazug voller Fans mit dem Regelverkehr zu reisen. Zudem wäre es unbillig, einen Verein, der für das Verhalten seiner Fans in den Charter- oder Extrazügen geradestehen muss, zusätzlich für das Verhalten derjenigen Fans haftbar machen zu wollen, welche sich den Einflussmöglichkeiten des Vereins durch die Benutzung fahrplanmässiger Verkehrsmittel weitestgehend entziehen.

1.4.4 Entschädigungen für Sicherheits- und Reinigungsmassnahmen

Einige betroffene Transportunternehmen fordern neben der neuen Haftungsbestimmung eine zusätzliche Bestimmung. Mit dieser möchten sie die Organisatoren von Grossveranstaltungen verpflichten, spezielle Zahlungen für die Sicherheits- und Reinigungsmassnahmen zu leisten, welche im Rahmen von Extratransporten anfallen. Es scheint indes schwierig, diese Sicherheits- und Reinigungsmassnahmen gegenüber denjenigen Massnahmen abzugrenzen, die auch im fahrplanmässigen Verkehr nötig sind. Deshalb wurde auf eine solche Bestimmung verzichtet.

1.4.5 Alkoholverbot

Von verschiedener Seite wurde vorgeschlagen, im Rahmen der geplanten Revision auch ein Alkoholverbot für Fanzüge ins PBG aufzunehmen. Die Einführung eines generellen Alkoholverbots auf Gesetzesebene wäre indes unverhältnismässig. Über die Einführung einer Haftungsbestimmung wird ein Anreiz geschaffen, welcher die negativen Auswirkungen übermässigen Alkoholkonsums eindämmen soll. Zudem kann ein Klub, welcher einen Charterzug bestellt, bereits mit dem geltenden Recht das Mitführen alkoholischer Getränke verbieten und durchsetzen.

1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Erarbeitung und Durchsetzung der neuen Regelung führt zu keinem unverhältnismässigen Aufwand. Angesichts der Bedeutung, welche d die Gewalttätigkeiten im Rahmen von Sportveranstaltungen für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs angenommen hat, rechtfertigt sich die Implementierung neuer Rahmenbedingungen. Mehrkosten sind durch die vorgeschlagene Änderung des Personenbeförderungsgesetzes weder für Bund noch Kantone zu erwarten.

1.6 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das Recht der Europäischen Union kennt keine Bestimmungen, die die Vorlage direkt betreffen. Gemäss Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung von Lissabon sind die EU-Mitgliedstaaten für die Auf-