Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten

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Mit der neuen Regelung wird ein deutliches Zeichen gegen Gewalt und Zerstörungswut im öffentlichen Raum gesetzt. Die breite Masse der öV-Benutzenden profitiert von verbesserter Sicherheit.

4 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gemäss Artikel 87 der Bundesverfassung ist der Bund dafür zuständig, Gesetze im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu erlassen. Laut Artikel 36 der Bundesverfassung müssen Einschränkungen von Grundrechten, wie hier der Bewegungs- und Versammlungsfreiheit von Fans, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Zudem müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein. Angesichts der Gefahren, welche heute von gewältigen Personen Rund um Sportveranstaltungen für den öffentlichen Verkehr ausgehen, ist dies bei den geplanten Einschränkungen klar der Fall.

5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Internationale Verpflichtungen der Schweiz sind von der Vorlage nicht betroffen. Insbesondere fällt die vorgesehene Regelung nicht in den Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1.

6 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 20122 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.

Titel Rechtstext (Entwurf) siehe separates Dokument

1 SR 0.740.72

2 BBl 2012 481, 613