Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 15 Seiten
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dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch keinen Ausschluss rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.
Insbesondere im Zusammenhang mit den Sportveranstaltungen sollen neu die Unternehmen die Möglichkeit haben, individuell Personen unter bestimmten Voraussetzungen vom Transport auszuschliessen. Dies ist für Personen von Bedeutung, die zwar nicht Zutritt in das Stadion haben, aber in der Absicht mitreisen, sich vor und nach dem Spiel an Ausschreitungen zu beteiligen.
Zudem sollen neu notorische Schwarzfahrer und Personen, die das Personal tätlich angreifen, für eine gewisse Zeit von der Beförderung ausgeschlossen werden können.
Art. 12a PBG:
Abs. 1:
Das Transportunternehmen (TU) erhält die Möglichkeit, den Transport von Fans von der Benützung eines Charterzuges oder -busses abhängig zu machen, sowie davon, dass die Gruppenmitglieder über Eintrittskarten zur Sportveranstaltung verfügen. Beide Möglichkeiten können miteinander kombiniert werden. Wird kein Charterzug bestellt, so kann das Unternehmen von sich aus einen Extrazug bereitstellen. An Stelle eines ganzen Zuges könnten auch nur Extrawagen an einen Regelzug angehängt werden.
Bst. a:
Die Bestimmung räumt dem ÖV-Unternehmen zwar nur gegenüber dem Sportklub das Recht ein, den Transport von der Bestellung eines Extrazuges bzw. Extrawagens (Charterzug) abhängig zu machen. Zumeist wird es sich dabei um den Gastklub handeln. Dies schliesst nicht aus, dass weiterhin auch Dritte einen Extrazug bzw. eine Extrafahrt bestellen können.
Bst. b:
Das TU kann einen Extrazug zur Verfügung stellen, ohne dass dieser durch den Klub (oder einen Dritten) bestellt wird. In diesem Fall besteht der Beförderungsvertrag zwischen dem TU und dem jeweiligen Reisenden.
Das Unternehmen wird einen Extrazug nur bereitstellen bzw. die Bestellung von Extrafahrten nur dann verlangen, wenn die Vorteile dieser Beförderung überwiegen (z.B. Fernhalten der Risikogruppen von den Regelzügen; Fantrennung). Ein wirtschaftlicher Vorteil (über die reduzierten Schadensrisiken und verbesserte Haftungsregelung hinaus) lässt sich nämlich hierdurch nicht erzielen (Abs. 2).
Wer nicht als Fan, sondern anderweitig als Einzelreisende/r oder Familie befördert werden möchte, hat weiterhin die Möglichkeit, mit einer normalen Fahrkarte die fahrplanmässigen Verbindungen zu benutzen. Ebenfalls steht es im Ermessen der TU, erkennbar friedliche Gruppen mit den fahrplanmässigen Verbindungen reisen